Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 53. 
Ubersicht 
über die 
773 
Anlage II. 
  
zur Beantragung der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen nichtrichterliche Beamte 
zuständigen Stellen. 
  
Stellen und Behörden, 
bei denen die Beamten 
verwendet sind 
Zur Beantragung der Einleitung des Disziplinar-- 
verfahrens ist zuständig: 
  
gegenüber den Beamten 
  
gegenüber den Beamten 
der Klassen 14 bis 30 
bis Klasse 13 der Gehaltsordnung 
der Gehaltsordnung und den Beamten im Sinne 
einschließlich des Artikel 1 des Beamten- 
gesetzes") 
  
  
Bemerkungen 
  
A. Geschäftskreis des K. Staatsministeriums des Königlichen Hauses 
1. Staatsministerium (einschließlich 
des Zentralinspektors für Fabriken 
und Gewerbe und des Landes- 
gewerbearztes) 
2. Der bei der Zentralstelle für 
Industrie, Gewerbe und Handel 
verwendete Gewerbeinspektor 
3. Gesandtschaften 
4. Gewerberäte 
5. Arbeitermuseum 
6. Oberbergamt und geognostische 
Untersuchung des Königreichs 
7. Berginspektionen 
8. Geheimes Haus= und Staats- 
archiv 
  
und des Außern. 
Staatsministerium 
Staatsministerium — 
Staatsministerium 
Staatsministerium Regierung, Kammer des 
Innern 
Staatsministerium 
Staatsministerium 
  
Staatsministerium Oberbergamt 
Staatsministerium 
  
  
B. Geschäftskreis des K. Staatsministeriums der Justiz 
hinsichtlich aller Beamten: das Staatsministerium der Justiz. 
  
*) Vergl. Artikel 96 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes.
	        
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