Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 54. 789 
5. Im Bereiche der Verkehrsverwaltung ist insbesondere auch anzurechnen: 
a. die Dienstzeit als Kanzleigehilfe und Diätar, soweit sie durch den § 56 der 
Verordnung vom 26. Juni 1894 (Ges.= u. V.O. Bl. S. 339) der Amts- 
gehilfenzeit gleichgestellt wurde, wobei bei der Berechnung des Ruhegehalts nach 
dem Beamtengesetz auch die vor dem Eintritt in das 26. Lebensjahr, jedoch 
nach der Vollendung des 21. Lebensjahrs zurückgelegte Dienstzeit anzu- 
rechnen ist; 
b. die Dienstzeit der Angehörigen vormaliger Privatbahnen, die bei der Verstaat- 
lichung dieser Bahnen als etatsmäßige (pragmatische oder nichtpragmatische status- 
mäßige) Dienstzeit anerkannt wurde; 
c. die vor dem 1. Januar 1896 zurückgelegte Dienstzeit als Postbote, Paketbote, 
Depeschenbote oder Briefeinsammler (Entschließung des Staatsministeriums des 
K. Hauses und des Außern vom 13. Juli 1896 Nr. 3862 II — V0O. u. 
Anz. Bl. S. 271 —); 
#.## die mit fixierten Bezügen zurückgelegte Dienstzeit der Postexpeditoren, frühestens 
also vom 1. Januar 1888 an; 
e. die diätarische Dienstzeit der als Diätare bei der Post= und Telegraphenverwaltung 
eingetretenen Militäranwärter (soweit diese nicht schon nach Buchstabe a als 
etatsmäßige Dienstzeit in Betracht kommt), da für diese die Diätarstellen Anfangs-- 
stellen im Sinne der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern 
waren; 
k. die Dienstzeit der bisherigen vollbeschäftigten Berufspostagentinnen und Tele- 
phonistinnen (der nunmehrigen Expeditorinnen; Telephon-, Telegraphen-, Kanzlei-, 
Bureau= und Rechnungsassistentinnen) in dem Umfang, in dem sie bei der Fest- 
setzung der Gehälter nach der Gehaltsordnung als etatsmäßige Dienstzeit 
angerechnet worden ist (vergl. auf S. 19/22 der Anlage 4 zur Entschließung 
des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom 26. Oktober 1908 
Nr. 516.. die Bemerkungen zu den Klassen 25 und 29 der Gehaltsordnung); 
g. die Dienstzeit der ehemaligen Bureaudiener des Verlagsamts für Post= und 
Gebührenmarken als Perforierer und Markenzähler vom Tage der Aufnahme 
als wirklicher Perforierer an (Entschließung des Staatsministeriums des K. Hauses 
und des Außern vom 2. Mai 1895 Nr. 1830 II; Entschließung der vormaligen 
Direktion der Posten und Telegraphen vom 26. August 1896 Nr. 30358, 
Verzeichnis hiezu Hauptspalte 3). 
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