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? Entsprechend dem Grundsatze des § 24 Abs. 3 der Verordnung vom 26. Juni 1894
(Gesetz= und Verordnungsblatt S. 328) ist in einigen der vorerwähnten Entschließungen
bestimmt, daß die angeführten Dienstzeiten erst vom Tage des Eintritts in das 26. Lebensjahr
an für die Pensionsberechnung in Betracht zu ziehen sind. Diese Beschränkung gilt, wie schon
der Bemerkung in dem Abs. 8 Buchstabe a des § 9 dieser Bekanntmachung zu entnehmen
ist, in Ansehung der bezeichneten Verwendungen künftig nicht mehr, soweit die Bemessung
des Ruhegehalts nach den Bestimmungen des Beamtengesetzes in Frage kommt.
In diesem Falle bleibt vielmehr lediglich die vor der Vollendung des 21. Lebensjahrs zurück-
gelegte Dienstzeit außer Betracht, soferne nicht die Ausnahmebestimmung des Artikel 58
Satz 2 des Beamtengesetzes einschlägig ist.
c. Artikel 54 des Heamtengesehes.
§ 10.
Nach dem Artikel 54 des Beamtengesetzes ist ferner bei der Feststellung der pensions-
fähigen Dienstzeit auch die Zeit zu rechnen, während welcher der Beamte
1. mit Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestande sich befand oder
2. im Dienste des Reichs oder
3.als anstellungsberechtigte ehemalige Militärperson auf einer ihm später in etats-
mäßiger Eigenschaft übertragenen Amtsstelle gleicher Art zunächst auf Probe oder
zur probeweisen Dienstleistung verwendet war oder
4. als Staatsdienstaspirant den für die Ernennung zum etatsmäßigen Beamten
angeordneten oder zugelassenen Vorbereitungsdienst ableistete.
Hiezu wird nachstehendes bemerkt:
1.
1) Die Anrechnung der Verwendung im Reichsdienste (Artikel 54 Ziff. 2) beschränkt
sich naturgemäß auf die Dienstzeit, die der Beteiligte in der Eigenschaft eines Beamten
oder wenigstens in einer Dienstesstellung zugebracht hat, hinsichtlich deren auch bei ihrer
Bekleidung im bayerischen Staatsdienste die Anrechnung zulässig wäre.
2) Für die Staatseisenbahnverwaltung kommt hauptsächlich die Dienstzeit bei den Reichs-
eisenbahnen, für die Post= und Telegraphenverwaltung die Dienstzeit im Reichskolonialpost-
dienst und bei der Chinaexpedition in Frage.
II.
1) Als anstellungsberechtigte ehemalige Militärpersonen im Sinne des
Artikel 54 Ziff. 3 kommen hauptsächlich die Inhaber des Zivilversorgungsscheins sowie des
Anstellungsscheins in Betracht. Außerdem fallen unter diese Bestimmung die Inhaber einer
Bescheinigung nach § 10 Ziff. 6 der Anstellungsgrundsätze sowie frühere Militärpersonen,
denen auf Grund des § 10 Ziff. 7 der Anstellungsgrundsätze die Anstellungsberechtigung
verliehen worden ist (vgl. Gesetz= und Verordnungsblatt 1907 S. 691).