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Sektionsschreiber, Bauschreiber, Baurechner, Kanzleigehilfen, funktionierende Rech-
nungsführer usw. ausgenommenen Beamten, die ihre erste etatsmäßige Anstellung
als Beamte des mittleren Dienstes erhalten haben, ferner die als technische
Hilfsarbeiter zugegangenen Beamten, die ihre erste etatsmäßige Anstellung als
Beamte des mittleren technischen Dienstes gefunden haben.
2 Eine im reinen Arbeiterverhältnisse zurückgelegte und nicht schon
bisher als diätarische Verwendung anerkannte Zeit kann nicht berücksichtigt werden.
Den auf dem Wege des Durchganges durch die Stellung der Amtsgehilfen in
den mittleren Dienst gelangten Beamten ist die Dienstzeit anzurechnen, die als
Diätardienstzeit zu erachten ist, soweit sie nicht schon nach dem § 9 dieser
Bekanntmachung anzurechnen ist.
Soweit Beamte des mittleren Dienstes aus dem unteren Dienste hervorgegangen
sind, ist ihnen für die Bemessung des Ruhegehalts die Zeit anzurechnen, die
ihnen angerechnet würde, wenn sie im unteren Dienste verblieben wären (vergl.
die nachfolgenden Bestimmungen unter Buchstabe c).
c. Beim Personale des unteren Dienstes:
Den sämtlichen Beamten des unteren Dienstes werden, gleichviel unter
welchen Bestimmungen sie zugegaugen sind, im Hinblick auf den § 23 der Be-
stimmungen über die Aufnahme in den Dienst der K. B. Staatseisenbahnen
vom 30. Juli 1901 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 538) drei Jahre der in
ständiger Verwendung zurückgelegten Dienstzeit als Vorbereitungsdienst nach dem
Artikel 54 Ziff. 4 des Beamtengesetzes für die Bemessung des Ruhegehalts
angerechnet. Dabei gilt jedoch das erste Jahr der ständigen Verwendung als
Probejahr, das bei der Berechnung außer Betracht zu bleiben hat. Vor Ablauf
dieses Probejahrs kann die anrechnungsfähige Dienstzeit keinesfalls beginnen.
10) Für den Bereich der Post= und Telegraphenverwaltung kommt insbesondere
als angeordneter oder zugelassener Vorbereitungsdienst in Betracht:
a. Beim Personale des höheren Dienstes:
aa. Die Praktikantenzeit im Sinne der Bestimmungen über die Aufnahme der
Aspiranten und Gehilfen für den Dienst der K. Verkehrsanstalten vom 14. Okto-
ber 1868 Ziff. II (Reg Bl. S. 2193). Dieser Praktikantenzeit ist später die
von einigen Beamten abgeleistete Praxis= und Aspirantenzeit nach den S§ 19
und 20 der Aufnahmebestimmungen vom 22. November 1885 (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt S. 725 und 726) gleichgeachtet worden. Auf diese Vorbereitungszeit
ist ferner auch die Dienstzeit als Diätar oder Postgehilfe gutgerechnet worden. Dem-
zufolge sind auch diese Zeitabschnitte als „zugelassener Vorbereitungsdienst“ anzurechnen.