Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 65 
§ 68. 
Berechnung der Fracht, Nebengebühren und Auslagen. 
(1) Die tarifmäßigen Beträge für Fracht und für die in dieser Ordnung oder im 
Tarife zugelassenen Nebengebühren sind von der Eisenbahn in den Frachtbrief einzutragen. 
(2) Außer diesen Beträgen darf die Eisenbahn nur bare Auslagen in Rechnung stellen, 
zum Beispiel von ihr bezahlte Aus-, Ein= oder Durchgangsabgaben, Kosten für Überführung, 
Ausgaben für notwendige Ausbesserungen oder für andere Arbeiten zur Erhaltung des Gutes. 
Auch diese Beträge sind unter Beifügung der Beweisstücke im Frachtbrief ersichtlich zu machen. 
(3) Die Eisenbahn darf für bare Auslagen die tarifmäßige Gebühr (Provision) er- 
heben; ausgenommen sind die von der Eisenbahn verauslagten Rollgelder, die Fracht, die 
Nebengebühren und die Beträge für Porto und Frachturkundenstempel. 
§ 69. 
Zahlung der Fracht. 
(1) Bei Gütern, die nach dem Ermessen der Versandbahn schnell verderben oder deren 
Wert die Fracht nicht sicher deckt, kann Vorausbezahlung der Fracht verlangt werden. Die 
Eisenbahn ist ferner berechtigt, bei Sendungen, die zu ermäßigten Frachtsätzen (Ausnahme- 
tarifen) befördert werden sollen, im Tarife zu bestimmen, ob die Fracht bei Aufgabe des 
Gutes zu bezahlen oder ob sie auf den Empfänger zu überweisen ist. 
(2) In allen anderen Fällen hat der Absender die Wahl, ob er die Fracht bei Auf- 
gabe des Gutes bezahlen oder auf den Empfänger überweisen will. Es ist gestattet, auf 
die Fracht einen beliebigen Teil anzuzahlen. 
(3) Will der Absender die Fracht bezahlen, so hat er dies im Frachtbrief an der vor- 
geschriebenen Stelle zu erklären (Freivermerk). 
(4) Fügt der Absender dem Freivermerke keine Einschränkung bei, so verpflichtet er sich 
zur Bezahlung der ganzen Fracht einschließlich aller Nebengebühren und Auslagen, die auf 
der Versandstation bis zur Annahme des Gutes erwachsen (unbeschränkter Freivermerk). 
(5) Auf Nebengebühren und Auslagen, die erst nach der Annahme des Gutes zur 
Beförderung erwachsen, bezieht sich der Freivermerk nicht. Will der Absender die Zahlung 
auch dieser Kosten übernehmen, so hat er es im Frachtbriefe besonders zu erklären. 
(6) Die vom Absender übernommenen Beträge hat die Versandstation außer im Fracht- 
brief auch im Duplikat oder im Aufnahmeschein einzeln aufzuführen. 
(7) Wenn der nach dem Freivermerke des Absenders zu zahlende Betrag bei der Auf- 
gabe des Gutes nicht berechnet werden kann, so ist die Versandstation berechtigt, die Hinter- 
legung einer diesem Betrage voraussichtlich entsprechenden Sicherheit zu verlangen. Ebenso 
kann für die vom Absender übernommenen Zollkosten und dergleichen Sicherheit verlangt werden.
	        
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