Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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8 70. 
Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung. 
(n) Ist der Tarif unrichtig angewendet worden oder sind Fehler bei Berechnung der 
Fracht oder der Nebengebühren vorgekommen, so ist das zu wenig Geforderte nachzuzahlen, das 
zu viel Erhobene zu erstatten. Der Verpflichtete oder der Berechtigte ist unverzüglich zu 
benachrichtigen. 
(2) Die Nachzahlung hat der Absender zu leisten, wenn der Frachtbrief nicht eingelöst 
wird. Erfolgt die Einlösung, so haftet er für die Nachzahlung nur nach Maßgabe seines 
Freivermerkes. Im übrigen ist der Empfänger zur Nachzahlung verpflichtet (§ 76 Abs. (4)). 
(3) Zur Empfangnahme erhobener Mehrfracht und zur Geltendmachung von Fracht- 
erstattungsansprüchen ist berechtigt, wer die Mehrzahlung an die Eisenbahn geleistet hat. 
(4) Für die gerichtliche Geltendmachung der Frachterstattungsansprüche gegen die 
Eisenbahn bewendet es bei den Vorschriften des 8 100. 
§ 71. 
Verjährung der Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung. 
(1) Ansprüche der Eisenbahn auf Nachzahlung zu wenig erhobener Fracht oder zu 
wenig erhobener Gebühren sowie Ansprüche gegen die Eisenbahn auf Erstattung zu viel 
erhobener Fracht oder Gebühren verjähren in einem Jahre, sofern der Auspruch auf eine 
unrichtige Anwendung des Tarifs oder auf Fehler bei der Berechnung gestützt wird. Die 
Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an dem die Zahlung erfolgt ist. 
(2) Die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung wird durch die schriftliche An- 
meldung des Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein 
abschlägiger Bescheid, so läuft die Verjährungefrist von dem Tage ab weiter, an dem die 
Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der 
Anmeldung etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die 
Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden, hemmen die Verjährung nicht. 
Wegen der Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei den allgemeinen gesetzlichen 
Vorschriften. 
§ 72. 
Nachnahme nach Eingang. Barvorschuß. 
(1) Der Absender kann das Gut bis zur Höhe des Wertes mit Nachnahme nach 
Eingang belasten. 
(2) Als Bescheinigung über die Belastung mit Nachnahme dient der abgestempelte 
Frachtbrief, das Duplikat oder die sonst zugelassene Bescheinigung über die Auflieferung des 
Gutes. Auf Verlangen sind außerdem besondere Nachnahmescheine gebührenfrei auszuhändigen.
	        
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