Nr. 54. 813
3) Der Vermerkungsbogen ist dem Personalakte des Beamten an erster Stelle einzu-
fügen. Außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Personalakt jedes Beamten eine
Abschrift des Protokolls über die erste eidliche Verpflichtung als Beamter enthält.
2 Der Vormerkungsbogen ist fortlaufend zu ergänzen, damit hieraus jederzeit die
für die Berechnung des Ruhegehalts in Betracht kommende Dienstzeit entnommen werden
kann.
3. Die Ermittelungen, die zur Feststellung der pensionsfähigen Dienstzeit (nach Ziff. 1
und Ziff. 2) gepflogen werden, sind gleichfalls in Urschrift oder Abschrift dem Personalakt
einzuverleiben.
* Werden für den Beamten Personalakten bei mehreren Behörden geführt, so sind der
Vormerkungsbogen, die Abschrift des Protokolls über die erste eidliche Verpflichtung und die
in Ziff. 3 Abs. 3 bezeichneten Ermittelungen dem Personalakt einzuverleiben, der bei der dem
Beamten zunächst vorgesetzten Mittelstelle (Regierung, Kammer des Innern, der Finanzen
oder der Forsten 2rc.) oder bei der Zentralstelle (der Generaldirektion der Zölle und indirekten
Steuern, dem Allgemeinen Reichsarchiv r2c.) geführt wird. Sovweit veranlaßt, bleibt dem
zuständigen Ministerium eine abweichende Verfügung vorbehalten.
III. Versetzung erkrankter Beamten in den Ruhestand.
19.
1. Nach dem Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes findet im Falle der
Erkrankung eines etatsmäßigen Beamten für die Dauer von sechsundzwanzig Wochen ein
Abzug am Gehalte nicht statt.
2. Der etatsmäßige Beamte hat hienach einen Anspruch, daß er im Falle seiner Erkrankung,
solange er einen Gehalt bezieht, solange er also im aktiven Dienstverhältnisse sich
befindet, diesen Gehalt für die Dauer von sechsundzwanzig Wochen unverkürzt weitererhält.
Dieser Anspruch schließt jedoch nicht aus, daß ein Beamter schon vor Ablauf der sechsundzwanzig-
wöchigen Frist auf Grund des Artikel 48 Ziff. 1 oder 2 des Beamtengesetzes — veranlaßten-
falls unter Beobachtung der Vorschriften des Artikel 51 — mit dem nach den Artikeln 52 ff.
dieses Gesetzes sich berechnenden Ruhegehalte dauernd oder zeitlich in den Ruhestand versetzt
wird. Es entspricht indes der wohlwollenden Absicht der fraglichen Gesetzesbestimmung, daß
dies gegen den Willen des Beamten nur geschieht, wenn nach der Art der Erkrankung
anzunehmen ist, daß diese voraussichtlich zur dauernden Dienstunfähigkeit führen oder die
dadurch bedingte Dienstunfähigkeit die Dauer von sechsundzwanzig Wochen überschreiten wird
und wenn dienstliche Interessen die baldige Neubesetzung der von dem erkrankten Beamten
bekleideten Dienstesstelle geboten erscheinen lassen.
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