Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 54. 
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6. der Kreisarchive im Benehmen mit dem Allgemeinen Reichsarchiv, 
der Land= und Stammgestüte im Benehmen mit der Landgestütsverwaltung, 
8. der Lyzeen, dann der sämtlichen dem Staatsministerium des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten nicht unmittelbar unterstellten Behörden 
und Anstalten seines Ressorts im Benehmen mit den Regierungen, Kammern 
des Innern, " 
9. der Regierungen, Kammern der Finanzen, der Kreiskassen, der Rentämter, 
der Messungsämter und der besonderen Betriebe des Staates einschließlich 
der Badverwaltungen, 
10. der Regierungen, Kammern der Forsten, der äußeren Forstverwaltung sowie 
der Waldbauschulen im Benehmen mit den Regierungen, Kammern der 
Forsten; 
— 
die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern hinsichtlich 
der sämtlichen etatsmäßigen Beamten der Verwaltung der Zölle und indirekten 
Steuern; 
.. die Generaldirektion der Berg-, Hütten= und Salzwerke hinsichtlich 
der sämtlichen etatsmäßigen Beamten der Verwaltung der Berg-, Hütten- 
und Salzwerke; 
die Direktion der Staatsschuldenverwaltung hinsichtlich der sämtlichen 
etatsmäßigen Beamten der Staatsschuldenverwaltung; 
die K. Bankdirektion hinsichtlich der sämtlichen etatsmäßigen Beamten der 
K. Bank; 
die K. Versicherungskammer hinsichtlich der sämtlichen etatsmäßigen 
Beamten im Bereiche der Versicherungskammer im Benehmen mit der Regierung 
von Oberbayern, Kammer der Finanzen. 
2) Die in Ziff. 1 bestimmte Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Festsetzung und 
Anweisung des Witwen= und Waisengeldes der Hinterbliebenen der dort bezeichneten Beamten 
sowie auf die Bestimmung darüber, an wen die Zahlung zu leisten ist. 
3) Zuständig zur Festsetzung des Wartegeldes oder Ruhegehalts im einzelnen Falle 
ist die Regierungsfinanzkammer, in deren Bezirk der in den Ruhestand versetzte Beamte 
unmittelbar vor seiner Ruhestandsversetzung seinen Dienstsitz hatte, für die Beamten, die 
außerhalb Bayerns ihren Dienstsitz hatten, die Regierungsfinanzkammer von Oberbayern; 
zuständig zur Festsetzung des Witwen= und Waisengeldes ist die Regierungsfinanzkammer, 
in deren Bezirk der Beamte im Zeitpunkte seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte und, 
wenn er außerhalb Bayerns wohnte, die Regierungsfinanzkammer, in deren Bezirk er zuletzt 
seinen Wohnsitz in Bayern hatte. 
134“
	        
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