Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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4) Die Festsetzung des Wartegeldes und des Ruhegehalts der Gendarmerie— 
mannschaften sowie des Witwen- und Waisengeldes ihrer Hinterbliebenen steht dem 
Gendarmerie-Korpskommando im Benehmen mit der Regierungsfinanzkammer von Oberbayern zu. 
2 Die Einweisung der festgesetzten Bezüge hat durch die der zahlenden Kasse (Kreiskasse, 
Rentamt) vorgesetzte Regierung, Kammer der Finanzen, zu erfolgen. 
3 Das Gendarmerie-Korpskommando teilt zu diesem Zwecke zwei Abdrucke der die 
Festsetzung enthaltenden Verfügung nebst den zur Rechnungsbedeckung erforderlichen Belegen 
der zur Einweisung zuständigen Regierungsfinanzkammer mit, die einen Abdruck dieser 
Verfügung nebst den Belegen sofort der Kreiskasse oder dem Rentamte zuzuleiten hat. Eine 
förmliche Einweisungsentschließung ist nicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der an 
die zahlende Kasse zu leitende Abdruck mit dem Beisatze: 
„Zahlbar. 
K. Regierung, Kammer der Finanzen“ 
versehen und diesem Vermerke lediglich das Regierungssiegel beigedrückt wird. 
4. Die Zahlung und Verrechnung der Pensionsbezüge der am Regierungssitz und dessen 
Umgebung wohnenden Gendarmeriemannschaften und ihrer Hinterbliebenen ist ausschließlich 
den Kreiskassen zuzuweisen. 
5) Soweit vorstehend die Befugnis zur Festsetzung und Anweisung des Wartegeldes 
und des Ruhegehalts sowie des Witwen= und Waisengeldes nicht einer anderen Behörde 
übertragen ist, bleibt die Festsetzung und Anweisung bis auf weiteres den Ministerien 
vorbehalten. Sie erfolgt in diesen Fällen für den Bereich der Zivilstaatsministerien bis auf 
weiteres durch das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Ressortministerium, 
hinsichtlich der unwiderruflichen etatsmäßigen Professoren und Beamten der Universitäten 
sowie der Bezüge ihrer Hinterbliebenen durch das Staatsministerium des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 
6) Das gleiche (Ziff. 5) ist der Fall hinsichtlich der Bewilligung fortlaufender Unterhalts- 
beiträge nach dem Artikel 88, hinsichtlich der Festsetzung und Anweisung einmaliger Beihilfen und 
Abfindungen nach Artikel 74 Abs. 4, Artikel 87, Artikel 90 Abs. 5, Artikel 206 und Artikel 212 
Abs. 2, endlich hinsichtlich der Erteilung der Erlaubnis zum Fortgenusse des Wartegeldes 
außerhalb des Deutschen Reichs nach Artikel 44 Ziff. 2 und Artikel 46 des Beamtengesetzes. 
2 Hiebei wird darauf aufmerksam gemacht, daß die nach dem Artikel 212 Abs. 2 des 
Beamtengesetzes zulässige Gewährung einer einmaligen Beihilfe an die Witwen derjenigen 
Beamten und Bediensteten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben waren 
oder in diesem Zeitpunkte sich bereits im Ruhestande befanden, auch auf die Witwen sich 
erstreckt, die im Genuß einer Witwenrente nach den Unfallfürsorge-Vorschriften, ins- 
besondere also nach der Verordnung vom 13. November 1902 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
S. 701 ff.), sich befinden.
	        
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