Nr. 54. 823
IV. Verabfolgung des Sterbegehalts an die Hinterbliebenen der vor dem Inkrafttreten
des Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzten pragmatischen oder nichtpragmatischen
statusmäßigen Beamten und Bediensteten.
g 26.
1 Nach dem Artikel 212 Abs. 2 des Beamtengesetzes bleiben für die Hinterbliebenen der-
jenigen pragmatischen Beamten sowie derjenigen nichtpragmatischen statusmäßigen Beamten
und Bediensteten, die vor dem Inkrafttreten des Beamtengesetzes gestorben sind oder in diesem
Zeitpunkt im Ruhestande sich befanden, die seitherigen Vorschriften über die einmalige Ab-
fertigung sowie über die Pensionen und Unterhaltsbeiträge auch fernerhin mit der Maßgabe
in Kraft, daß die Vorschriften des Artikel 72 und des Artikel 74 Abs. 4 des Beamtengesetzes
entsprechende Anwendung finden.
2 Dadurch ist die Verabfolgung des Sterbegehalts nach dem Artikel 72 des Beamtengesetzes
auch auf die Hinterbliebenen der pragmatischen Beamten sowie der nichtpragmatischen status-
mäßigen Beamten und Bediensteten erstreckt, die am 1. Januar 1909 bereits im Ruhestande
sich befanden. Darüber hinaus findet selbstverständlich eine Verabfolgung des Sterbegehalts
nicht statt, da das Beamtengesetz nach dem Artikel 207 erst am 1. Januar 1909 in
Wirksamkeit getreten ist und ihm eine rückwirkende Kraft über diesen Zeitpunkt hinaus
nicht zukommt. Hienach haben die Hinterbliebenen derjenigen Beamten und Bediensteten,
die bereits vor dem 1. Januar 1909 in der Dienstesaktivität oder im Ruhestande ver-
storben sind, keinen Anspruch auf den Sterbegehalt, selbst wenn das Ableben des Beamten
unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beamtengesetzes erfolgte und der Sterbenachmonat bereits
in das Jahr 1909 fällt. Es geht dies insbesondere aus der Begründung des Artikel 212
des Gesetzentwurfs (Verh. d. K. d. Abg. 1907/08 Beil. Bd. III S. 142) hervor.
Hierin ist zunächst dargelegt, daß für die Hinterbliebenen derjenigen Beamten und Be-
diensteten, die vor dem Inkrafttreten des Beamtengesetzes gestorben sind oder in diesem
Zeitpunkt im Ruhestande sich befinden, ohne daß sie später wieder zur Dienstesaktivität
berufen werden, hinsichtlich ihrer Pensionsansprüche die seitherigen Vorschriften maßgebend
bleiben sollen. Hieran anschließend ist sodann bemerkt: „Dieser Grundsatz gilt selbstver-
ständlich auch dann, wenn diese Pensionen und Unterhaltsbeiträge erst nach dem Inkraft-
treten des Beamtengesetzes beansprucht und angewiesen werden. Nach dem Entwurfe sollen
indes die nach Artikel 72 in Aussicht genommenen Vorschriften über den Sterbegehalt dann
die in Artikel 74 Abs. 4 vorgesehene Bestimmung wegen der Gewährung einmaliger Beihilfen
im Falle der Wiederverehelichung aus Erwägungen der Billigkeit auch auf die Hinterbliebenen
der bereits pensionierten Beamten oder die bereits im Pensionsgenusse befindlichen Witwen
ausgedehnt werden.“ Unter den „Hinterbliebenen der bereits pensionierten Beamten“ können
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