Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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oder die Genehmigung nicht innerhalb 8 Tagen nach Veröffentlichung der Zuschlagefristen 
bekannt gemacht, so ist die Festsetzung wirkungslos. 
(5) Die Lieferfrist beginnt für die im Laufe des Vormittags aufgelieferten Güter um 
12 Uhr Mittags, für die Nachmittags aufgelieferten Güter um Mitternacht. Sie ist ge- 
wahrt, wenn vor ihrem Ablaufe das Gut dem Empfänger zugeführt ist. Für Güter, die 
nach den Bestimmungen der Empfangsbahn oder nach einer Verfügung des Empfängers nicht 
zugeführt werden, ist die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe der Empfänger von 
der Ankunft benachrichtigt (§ 79 (3)) und das Gut zur Auslieferung bereit gestellt ist. 
(56) Für bahnlagernd gestellte Güter, für die der Absender die Benachrichtigung des 
Empfängers nicht im Frachtbriefe vorgeschrieben hat, und für Güter, deren Empfänger auf 
die Benachrichtigung schriftlich verzichtet hat, ist die Lieferfrist gewahrt, wenn vor ihrem 
Ablaufe die Güter auf der Bestimmungsstation zur Auslieferung bereit gestellt sind. 
(7) Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer der zoll= oder steueramtlichen oder 
polizeilichen. Abfertigung, für die Dauer einer durch nachträgliche Verfügung des Absenders 
verursachten Verzögerung und für die Dauer einer ohne Verschulden der Eisenbahn ein- 
getretenen Betriebsstörung, durch die der Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung 
zeitweilig verhindert wird. 
(s) Ist der auf die Auflieferung des Gutes folgende Tag ein Sonntag oder Festtag, 
so beginnt bei Nachmittags aufgeliefertem Frachtgute die Lieferfrist einen Tag später. 
(9) Ist der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag oder Festtag, so läuft bei Fracht- 
gut die Lieferfrist erst mit der entsprechenden Stunde des nächsten Werktags ab. 
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Ablieferung. 
(1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Orte der Ablieferung dem Empfänger gegen 
Zahlung der durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen und gegen Empfangs- 
bescheinigung den Frachtbrief und das Gut zu übergeben. Der Ubergabe des Gutes an 
den Empfänger steht gleich die Übergabe an die Zoll= oder Steuerverwaltung in deren 
Abfertigungsräumen oder Niederlagen, wenn diese nicht unter Verschluß der Eisenbahn 
stehen, sowie die nach dieser Ordnung zulässige Hinterlegung bei einem Spediteur oder in 
einem öffentlichen Lagerhause. 
(2) Der Empfänger ist nach Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung berechtigt, 
die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der sich daraus ergebenden 
Verpflichtungen im eigenen Namen gegen die Eisenbahn geltend zu machen, ohne Unterschied, 
ob er hierbei in eigenem oder in fremdem Interesse handelt. Er ist insbesondere berechtigt, 
von der Eisenbahn die Ubergabe des Frachtbriefes und die Auslieferung des Gutes zu
	        
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