Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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dortselbst ein aus Kreisfonds zu verzinsendes und zu tilgendes Anlehen bis zum Betrage 
von 5500 000 A aufzunehmen. Der Betrag kann im Bedarfsfalle um den Betrag der 
Geldaufbringungskosten erhöht werden. 
Die Tilgung muß spätestens binnen 30 Jahren beendet sein. 
Art. 2. 
Der Kreisgemeinde von Niederbayern wird die Genehmigung erteilt, zur Errichtung 
einer Heil= und Pflegeanstalt in Mainkofen ein aus Kreisfonds zu verzinsendes und zu 
tilgendes Anlehen bis zum Höchstbetrage von 2 880 000 & aufzunehmen. * 
Die Tilgung ist durch den Landrat von Niederbayern zu regeln; sie hat in dem nach 
Fertigstellung der Anstalt folgenden Jahre zu beginnen und spätestens 42 Jahre danach 
zu enden. 
Gegeben zu München, den 22. November 1909. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miltnex. Dr. v. Wehner.v Frauendorfer. v. Pfaff. 
Frhr. v. Horn. v. Brrttreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
Gesetz, den vorläufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1910 und 1911 betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
TZlitpol!. 
von Gottes Gnaden Königlicher Drinz von Hayern, 
Reoent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt:
	        
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