Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 59. 867 
IV Die Abnahmeprüfung einer Schiffsdampfkesselanlage soll in der Regel am Orte der 
Erbauung des Schiffes durch den daselbst zuständigen Sachverständigen erfolgen. Bei Schiffs- 
dampfkesseln aus dem Auslande kann die Abnahme in dem Heimatshafen des Schiffes oder 
in dem ersten deutschen Anlaufshafen vorgenommen werden. 
VErgeben sich bei einer dieser Prüfungen wesentliche Mängel oder vorschriftswidrige 
Einrichtungen, so hat der Sachverständige nach deren Beseitigung die Prüfung zu wiederholen. 
8 10. 
1 Die Bauprüfung und die Wasserdruckprobe erfolgen nach § 12 der allgemeinen polizei- 
lichen Bestimmungen. · 
II Bei der Bauprüfung sind auch die Einzelheiten der Zusammenfügungen (Vernietungen, 
Verschraubungen, Schweißungen) des Kessels aufzunehmen und zu bescheinigen. 
II! Bei Dampfkesseln, die für das Ausland bestimmt sind, ist die Bauprüfung nur auf 
Antrag des Verfertigers vorzunehmen. 
Aber die Vornahme der Bauprüfung und der Druckprobe hat der Sachpverständige 
Bescheinigung nach den Formblättern C—E je in zwei Ausfertigungen auszustellen. Von 
den Ausfertigungen ist die eine für die zuständige Behörde, die andere zur Beifügung an 
die Genehmigungsurkunde bestimmt. Beide Ausfertigungen hat der Sachverständige der Be- 
hörde erst mit den Bescheinigungen über die Abnahmeprüfung zuzustellen. 
VBei denjenigen Dampfkesseln, an denen der mit der Bauprüfung und Waseerdruck- 
probe befaßte Sachverständige die Abnahmeprüfung nicht vorzunehmen hat, sind beide Aus- 
fertigungen dem Verfertiger des Kessels zuzustellen. 
8 11. 
! Die Abnahmeprüfung hat festzustellen, ob der Kessel identisch ist mit dem in den 
Bescheinigungen über die Bauprüfung und Wasserdruckprobe beschriebenen, ob die Ausführung 
der ganzen Dampfkesselanlage den Vorschriften der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
und dieser Verordnung, sowie den besonderen Bedingungen der erteilten Genehmigung ent— 
spricht und ob die Ausrüstungsteile zuverlässig und genügend leistungsfähig sind. 
II Bei der Abnahmeprüfung eines Schiffsdampfkessels, dessen Heimathafen in einem 
anderen Bundesstaate liegt, ist auch festzustellen, ob den Genehmigungsbedingungen, die dort 
vorgeschrieben wurden, entsprochen worden ist. 
AUI Die Abnahmeprüfung hat am betriebsfertigen Kessel unter Dampf mit der für den 
Kessel festgesetzten höchsten Dampfspannung stattzufinden. 
IV Die Genehmigungsurkunde mit allen Zubehörungen muß zur Abnahmeprüfung vor- 
gelegt werden. 
Bauprüfung 
und 
Wasserdruck- 
probe. 
Abnahme- 
prüfung.
	        
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