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steht dem Kesselbesitzer oder seinem Stellvertreter der Einspruch an die Distriktspolizeibehörde
zu. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
g 23.
! Für jeden Dampfkessel hat der Besitzer ein Revisionsbuch nach dem Formblatt G zu Revisionsbuch.
halten. Das Revisionsbuch ist von dem Sachverständigen (§§ 41, 42), der die Abnahme-
prüfung (8§ 9, 11) vorgenommen hat, auf Kosten des Kesselbesitzers auszufertigen. Das
Buch ist ein Zubehör des Dampfkessels.
II In dieses Buch hat der Sachverständige den Befund jeder regelmäßigen und außer-
ordentlichen Revision und Druckprobe nebst den allenfallsigen Betriebseinstellungen (§ 22 Abs. II)
einzutragen.
III Im Falle der Betriebseinstellung ist zu dem Eintrage die Unterschrift des Kessel-
besitzers oder seines Stellvertreters zu erholen oder deren Verweigerung festzustellen.
IV Der Kesselbesitzer hat in dem Revisionsbuche jede Reinigung und jede Ausbesserung
des Kessels zu vermerken.
Dem Revisionsbuche sind alle auf die Anlegung, den Betrieb und die Revision des
Kefsels bezüglichen amtlichen Schriftstücke insbesondere die Genehmigungsurkunde mit den
zugehörigen Beschreibungen, Zeichnungen und Plänen, dann die Bescheinigungen über die
Bauprüfung, Wasserdruckprobe und Abnahmeprüfung beizufügen.
VI. Das Revisionsbuch und seine Anlagen sind am jeweiligen Aufstellungsorte des Kessels
aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen Beamten oder Sachverständigen auf Ber-
langen vorzulegen.
I Fehlt das Revisionsbuch bei einem in Betrieb befindlichen Dampfkessel aus Ver-
schulden des Besitzers, so kann die Polizeibehörde den Betrieb des Kessels bis zur Beibringung
des Revisionsbuchs einstellen.
Abschnitt II.
Von den Dampfgefäßen.
A. Anlegung der Dampfgefäße.
8 24.
!Als Dampfgefäße im Sinne dieser Verordnung sind alle Gefäße von geschlossener Begriff
Bauart anzusehen, in denen gespannter Dampf, der einem Dampfkessel entnommen ist oder Dampfgefäße
im Gefäße durch chemische Vorgänge oder durch Erhitzung entsteht, mit einer höheren als
der atmosphärischen Spannung verwendet wird.
IIDie nähere Bezeichnung der unter diese Bestimmung fallenden Gefäße bleibt den
Vollzugsvorschriften vorbehalten.