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Als Dampfgefäße im Sinne dieser Verordnung gelten nicht:
a) Dampfgefäße unter 50 1 Gesamtfassungsraum sowie diejenigen Dampfgefäße, bei
denen das Produkt aus dem Gesamtfassungsraum in Litern und dem festgesetzten
höchsten Betriebsdruck in Atmosphären die Zahl 500, bei Trockenzylindern aller
Art die Zahl 1000 nicht überschreitet. Die Ausrüstung dieser Dampfgefäße muß
jedoch dem § 25 dieser Verordnung entsprechen;
b) Dampfgefäße, die mit der Atmosphäre durch ein offenes nicht verschließbares
Rohr oder durch ein Standrohr mit Wasser= oder QOuecksilberfüllung in
Verbindung stehen, sodaß die Spannung weder im Beschickungsraume noch im
Dampfraum ½ Atmosphäre Uberdruck übersteigen kann;
c) die Dampfmaschinenzylinder, Wasservorwärmer, sowie die Rohre der Dampf-
leitungen und die Dampfheizungen.
I!V Gefäße, in denen Flüssigkeiten durch Einwirkung von Feuer über ihren Siedepunkt
ohne Fortleitung der erzeugten Dämpfe erhitzt werden, fallen nicht unter die S§ 24 bis 37
dieser Verordnung, sondern unterliegen einer besonderen polizeilichen Genehmigung. Bei dieser
Genehmigung sind für die Anlegung und den Betrieb nach Anhörung des zuständigen Sach-
verständigen (§§ 41, 42) die nach Lage des Falles erforderlichen Bestimmungen zu
treffen. «
V Unter Gesamtfassungsraum ist die Summe des Dampf= und Beschickungsraums
zu verstehen; der Beschickungsraum wird jedoch nicht angerechnet, wenn die Beschickung nicht
flüssig ist.
VI Die Dampfsammler und Dampfüberhitzer sind als Zubehörungen der Dampfkessel
zu behandeln, wenn sie von ihnen nicht jederzeit absperrbar sind; andernfalls sind sie als
Teile der Dampfleitung zu betrachten. ·
§25.
Bau, 1 Der Baustoff und die Ausführung der Dampfgefäße haben den anerkannten Regeln
Aufstelung der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.
Ausrüstung I. Beim Bau und bei der Aufstellung der Dampfgefäße ist tunlichst darauf Rücksicht
Dampfgefäße zu nehmen, daß die Gefäße am Aufstellungsorte sowohl äußerlich als innerlich in genügen-
dem Maße besichtigt werden können.
. An jedem Dampfgefäß und an seiner Dampfzuleitung müssen folgende Ausrüstungs-
teile angebracht sein:
a) wenigstens ein zuverlässiges, jederzeit lüftbares Sicherheitsventil,
b) ein zuverlässiges Manometer an dem die festgesetzte höchste Dampfspannung durch
eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen ist,