Nr. 59. 881
§ 47.
1 Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten amtlicher Kommissionen und der
Gebühren der Sachverständigen hat der Besitzer des Dampfkessels oder Dampfgefäßes zu
tragen.
II Sofern besondere Kosten durch unbegründete Einwendungen oder Anträge anderer
Personen erwachsen, können sie diesen überbürdet werden.
III Hinsichtlich der Gebührenpflicht der amtlichen Verhandlungen findet das Gebühren-
gesetz Anwendung.
§ 48.
Die Gebühren der amtlichen Sachverständigen für die nach dieser Verordnung abzu-
gebenden Gutachten und vorzunehmenden Prüfungen und Revisionen bemessen sich nach der
beigefügten Gebührenordnung (Beilage P). Sie sind jeweils nebst den allenfallsigen Reise-
kosten bei der zuständigen Behörde zu liquidieren. Diese setzt den Betrag fest und weist
ihn bei dem Besitzer des Dampfkessels oder Dampfgefäßes zur Zahlung ein. Nötigenfalls
treibt sie ihn zwangsweise bei.
§ 49.
I! Von der Explosion eines Dampfkessels oder Dampfgefäßes hat der Besitzer oder sein
Stellvertreter unverzüglich, in der Regel telephonisch oder telegraphisch, der Distriktspolizei-
behörde Anzeige zu erstatten.
II Diese Behörde hat zur Ermittlung der Ursache der Explosion sofort unter Zuziehung
von Sachverständigen den Tatbestand festzustellen und die gebotenen polizeilichen Anordnungen
zu treffen.
III Als Sachverständige sind in der Regel der zuständige Prüfungskommissär oder Revisions-
verein zuzuziehen. Erfolgt deren Zuziehung aus besonderen Gründen nicht, so ist ihnen
Gelegenheit zu geben, der Untersuchung auf eigene Kosten anzuwohnen.
IV Vor Beginn der technischen Untersuchung und bis zu ihrer Beendigung dürfen am
Zustande des Dampfkessels oder Dampfgefäßes und an deren Lage sowie an den durch die
Explosion berührten Bauten und Einrichtungen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden,
es sei denn, daß sie aus polizeilichen Rücksichten erforderlich sind.
Vber die Kosten ist nach den für polizeiliche Verhandlungen geltenden Grundsätzen
Beschluß zu fassen.
8 50.
Hinsichtlich der Anlegung und des Betriebs von Dampfkesseln und Dampfgefäßen,
die für den Dienst des K. Hofes, der Landesverteidigung, der staatlichen Bergwerke und
Salinen, der Staatseisenbahnen und -Dampfschiffe sowie der sonstigen Staatsanstalten
Explosionen.
Besondere
Anlagen.