Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 59. 881 
§ 47. 
1 Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten amtlicher Kommissionen und der 
Gebühren der Sachverständigen hat der Besitzer des Dampfkessels oder Dampfgefäßes zu 
tragen. 
II Sofern besondere Kosten durch unbegründete Einwendungen oder Anträge anderer 
Personen erwachsen, können sie diesen überbürdet werden. 
III Hinsichtlich der Gebührenpflicht der amtlichen Verhandlungen findet das Gebühren- 
gesetz Anwendung. 
§ 48. 
Die Gebühren der amtlichen Sachverständigen für die nach dieser Verordnung abzu- 
gebenden Gutachten und vorzunehmenden Prüfungen und Revisionen bemessen sich nach der 
beigefügten Gebührenordnung (Beilage P). Sie sind jeweils nebst den allenfallsigen Reise- 
kosten bei der zuständigen Behörde zu liquidieren. Diese setzt den Betrag fest und weist 
ihn bei dem Besitzer des Dampfkessels oder Dampfgefäßes zur Zahlung ein. Nötigenfalls 
treibt sie ihn zwangsweise bei. 
§ 49. 
I! Von der Explosion eines Dampfkessels oder Dampfgefäßes hat der Besitzer oder sein 
Stellvertreter unverzüglich, in der Regel telephonisch oder telegraphisch, der Distriktspolizei- 
behörde Anzeige zu erstatten. 
II Diese Behörde hat zur Ermittlung der Ursache der Explosion sofort unter Zuziehung 
von Sachverständigen den Tatbestand festzustellen und die gebotenen polizeilichen Anordnungen 
zu treffen. 
III Als Sachverständige sind in der Regel der zuständige Prüfungskommissär oder Revisions- 
verein zuzuziehen. Erfolgt deren Zuziehung aus besonderen Gründen nicht, so ist ihnen 
Gelegenheit zu geben, der Untersuchung auf eigene Kosten anzuwohnen. 
IV Vor Beginn der technischen Untersuchung und bis zu ihrer Beendigung dürfen am 
Zustande des Dampfkessels oder Dampfgefäßes und an deren Lage sowie an den durch die 
Explosion berührten Bauten und Einrichtungen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden, 
es sei denn, daß sie aus polizeilichen Rücksichten erforderlich sind. 
Vber die Kosten ist nach den für polizeiliche Verhandlungen geltenden Grundsätzen 
Beschluß zu fassen. 
8 50. 
Hinsichtlich der Anlegung und des Betriebs von Dampfkesseln und Dampfgefäßen, 
die für den Dienst des K. Hofes, der Landesverteidigung, der staatlichen Bergwerke und 
Salinen, der Staatseisenbahnen und -Dampfschiffe sowie der sonstigen Staatsanstalten 
Explosionen. 
Besondere 
Anlagen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.