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bestimmt sind, ferner hinsichtlich der Vornahme der Prüfungen und Revisionen dieser Dampf—
kessel und Dampfgefäße richtet sich die Zuständigkeit nach den hiefür jeweils geltenden be—
sonderen Vorschriften. Zur Anlegung und zum Betriebe, sowie zur Inbetriebnahme dieser
Dampfkessel und Dampfgefäße ist eine polizeiliche Genehmigung nicht erforderlich.
II Hinsichtlich der Anlegung und des Betriebs, sowie der Inbetriebnahme von Dampf-
kesseln und Dampfgefäßen, die für den Dienst von Privateisenbahnen oder von Privat-
dampfschiffahrtsunternehmungen bestimmt sind, kann das Staatsministerium des Innern in
Bezug auf die Zuständigkeit Bestimmungen treffen, die von dieser Verordnung abweichen.
III Die technischen Vorschriften dieser Verordnung finden übrigens auch in den Fällen
der Abs. I und II Anwendung.
IV Auf die Kessel der Lokomotiven und Triebwagen derjenigen Eisenbahnen, für die
die Eisenbahnbau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisenbahnen Bayerns vom
13. April 1905 (G. u. V. Bl. S. 251) Geltung hat, findet diese Verordnung keine
Anwendung.
§ 51.
Vollzugs- Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, Vorschriften zum Vollzuge dieser
vorschriften. Verordnung zu erlassen.
§ 52.
Einführungs- 1 Diese Verordnung tritt am 10. Januar 1910 für den Umfang des Königreichs in
termin.
Wirksamkeit.
I Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 28. Juni 1892, die Anlegung und den Be-
trieb von Dampfkesseln und Dampfgefäßen betr., außer Kraft.
München, den 24. November 1909.
Luitpold,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer, v. Pfaff.
Frhr. v. Horn. v. Brettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General--Sekretär:
Ministerialrat Englert.