Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 59. 883 
Beilage A. 
Urkunde über die Genehmigung 
zur 
Anlegung feststehende Dampfkessel. 
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung, der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über 
die Anlegung von Landdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 und der K. Verordnung vom 
24. November 1909 über die Anlegung und den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäßen wird de 
zu 
die Genehmigung zur Anlegung feststehende Dampfkessel in 
nach Maßgabe der mit dieser Urkunde verbundenen Zeichnung und Beschreibung 
unter den nachstehenden besonderen Bedingungen erteilt. 
1. D Kessel mit einem Fabrikschilde zu versehen, de das folgende Angaben enthält: 
festgesetzte höchste Dampfspannung — Atm. überdr. 
Name und Wohnort des Fabrikanten 
  
  
Fabriknummer –. 
Jahr der Anfertigng. 
2. Die Inbetriebnahme d Kessel darf erst nach der Abnahme (§ 24 Abs. 3 der Gewerbe- 
ordnung) und nach Verbindung der darüber ausgestellten Bescheinigung mit dieser Urkunde erfolgen 
(§ 12 Abs. 6 der allgem. polizeil. Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln). 
3. Der Unternehmer der Kesselanlage hat Sorge zu tragen, daß bei der Abnahmeprüfung die 
Lage der Feuerzüge zu dem festgesetzten niedrigsten Wasserstand auf ihre Richtigkeit geprüft 
werden kann. 
4. Wenn gewöhnliche, zylindrische Wasserstandsgläser verwendet werden, sind sie mit einer ge- 
eigneten Schutzvorrichtung aus starkem Glase oder Drahtglase zu versehen. 
5. An jedem Wasserstandszeiger ist ein Ausblasröhrchen so anzubringen, daß ein Verbrühen des 
1 Heizers ausgeschlossen ist. 
  
(Ort und Tag.) 
Unterf chrift.)
	        
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