Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Beilage B. 
Urkunde über die Genehmigung 
zur 
Anlegung bewegliche Dampfkessel 
Schiffs- 
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
über die Anlegung von Land-(Schiffs-) Dampfkesseln vom 17. Dezember 1908 und der K. Verordnung 
vom 24. November 1909 über die Anlegung und den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäßen 
wird de 
zu die Genehmigung zur Anlegung Dampfkessel nach Maßgabe der 
mit dieser Urkunde verbundenen Zeichnung und Beschreibung unter den nachstehenden besonderen 
Bedingungen erteilt: 
1. D Kessel mit .. einem Fabrikschilde zu versehen, das folgende Angaben enthält: 
festgesetzte höchste Dampfspannung: Atm. Uberdr. 
Name und Wohnort des Fabrikanten: 
Fabriknummer: 
Jahr der Anfertigun:: 
(für Schiffshanpftessel) Mindestabsand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von 
der höchsten Stelle der Feuerzüge in Millimetern::: 
2. Die Inbetriebnahme de Kessel darf erst nach der Abnahme (§ 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung) 
und nach Verbindung der darüber aufsgestellten Bescheinigung mit dieser Urkunde erfolgen (8 12 
Abs. 6 der allgem. polizeil. Bestimmungen über die Anlegung 0vo dampfkesseln). 
3. D Kessel muß mit einem wirksamen Funkenfänger und verschließbaren Aschenkasten 
versehen sein. 
4. Wenn gewöhrliche, zylindrische Wasserstandsgläser verwendet werden, sind sie mit einer Schutz- 
vorrichtung aus starkem Glase oder Drahtglase zu versehen. 
5. An jedem Wasserstandszeiger ist ein Ausblasröhrchen so anzubringen, daß ein Verbrühen des 
Heizers ausgeschlossen ist. 
(Ort und Tag.) 
  
( unterschrift. )
	        
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