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Frist ein, oder ergibt sich ein sonstiges Ablieferungshindernis, so hat die Bestimmungs-
station unverzüglich den Absender durch die Versandstation von der Ursache des Hindernisses
zu benachrichtigen und seine Anweisung einzuholen (vergleiche auch § 73 Abs. (6)). Der
Absender kann im Frachtbriefe vorschreiben, daß er auf seine Kosten unmittelbar telegraphisch
oder durch die Post benachrichtigt werde; er ist in diesem Falle unter den im Tarife fest-
zusetzenden Bedingungen berechtigt, seine Anweisung gleichfalls unmittelbar an die Bestim-
mungsstation zu richten. Der Absender kann unter den im Tarife festzusetzenden Bedingungen
im Frachtbrief auch vorschreiben, daß ihm das Gut bei Eintritt eines Ablieferungshinder-
nisses ohne vorherige Benachrichtigung zurückgeschick werde. Sonst darf das Gut nur
zurückgeschickt werden, wenn es der Absender infolge der Benachrichtigung verlangt.
(2) Hat der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert und ist der Absender
von dem Hindernisse benachrichtigt, so darf das Gut nur mit seiner Zustimmung nach-
träglich abgeliefert werden. In allen übrigen Fällen wird das Gut dem nachträglich zur
Annahme bereiten Empfänger abgeliefert, wenn nicht inzwischen eine andere Verfügung
des Absenders auf der Bestimmungsstation eingetroffen ist.
(3) Ist die Benachrichtigung des Absenders nicht tunlich oder ist der Absender mit
der Erteilung der Anweisung säumig oder ist die Anweisung nicht ausführbar, so hat die
Eisenbahn das Gut auf Gefahr und Kosten des Absenders auf Lager zu nehmen; sie hat
in diesem Falle für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. Die Eisenbahn
ist jedoch auch berechtigt, unanbringliche Güter unter Nachnahme der darauf lastenden Kosten
und Auslagen bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhause für Rechnung und
Gefahr des Verfügungsberechtigten zu hinterlegen.
(4) Die Eisenbahn ist ferner berechtigt:
a) Güter, die nicht abgeliefert werden können, wenn sie schnellem Verderben unter-
liegen oder nach den örtlichen Verhältnissen weder einem Spediteur übergeben
noch eingelagert werden können, sofort,
b) Güter, die nicht abgeliefert werden können und die vom Absender nicht zurück-
genommen werden, 4 Wochen nach Ablauf der lagerzinsfreien Zeit, wenn aber ihr
Wert durch längeres Lagern unverhältnismäßig vermindert würde oder wenn die
Lagerkosten in keinem Verhältnisse zum Werte des Gutes stehen würden, schon früher
ohne Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. Von dem bevorstehendem Verkaufe sind der
Absender und der Empfänger zu benachrichtigen, es sei denn, daß dies untunlich ist. Die
Eisenbahn kann, wenn sie den Verkauf selbst vornimmt, außer den baren Auslagen eine
im Tarife festzusetzende Gebühr erheben.
(5) Von der Hinterlegung und vom erfolgten Verkaufe des Gutes hat die Eisenbahn
den Absender und den Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen, es sei denn, daß dies