Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Die Prüfungsbehörde fertigt über das Bestehen der Prüfung ein Zeugnis aus und 
stellt in ihm ausdrücklich die Erfüllung der Zulassungsbedingungen als nachgewiesen fest. 
"Heizer und die unter # erwähnten Zugbegleitbeamten müssen mindestens soweit fahr- 
kundig sein, daß sie die Lokomotive erforderlichenfalls zum Stillstande bringen können. 
à Zügen, mit denen Personen befördert werden, muß mindestens ein Zugbegleitbeamter 
beigegeben werden. 
Die K. Berginspektion kann Ausnahmen zulassen. 
Das Zugpersonal ist während der Fahrt einem Beamten (Zugführer) zu unterstellen. 
Die Leitung der Rangierarbeiten in den Stationen ist einem bestimmten Beamten zu 
übertragen. 
7. Lokomotiv= und Zugführer müssen mit den Bestimmungen über die Berechnung und 
Verteilung der Bremsachsen vertraut sein. 
Die Zugführer haben einen Fahrbericht zu führen, worin Abgangs= und Ankunfts- 
zeiten auf den Stationen, die Anzahl der beladenen und der unbeladenen Wagenachsen und 
etwaige außergewöhnliche Vorkommnisse zu verzeichnen sind. 
?. Bei einzeln fahrenden Lokomotiven gilt der Lokomotivführer als Zugführer. 
10. Dem Lokomotivpersonal dürfen Dienstgeschäfte nicht übertragen werden, die es an 
der Bedienung der Lokomotive, der Beachtung der Signale, überhaupt an der Wahrnehmung 
seiner eigentlichen Dienstaufgaben hindern. 
8 30. 
Beförderung von Personen. 
1 Die regelmäßige Beförderung von Personen ist nur mit Genehmigung der K. Berg- 
inspektion und unter Beachtung der von dieser zu erlassenden Bestimmungen gestattet. Sie 
darf nur in den hiefür bestimmten Personenwagen und nur von Haltestelle zu Haltestelle 
erfolgen. Die Unterbringung von Personen in Güterwagen und das Aufnehmen und Ab- 
setzen von Personen auf freier Strecke ist verboten. Zur regelmäßigen Beförderung dürfen 
nur Beamte und Arbeiter des Bergwerks und deren Familienangehörige zugelassen werden. 
Die Werksverwaltung hat für gesicherten Zu= und Abgang der Reisenden an den Halte- 
stellen zu sorgen. 
2. Ohne Erlaubnis der K. Berginspektion darf außer den dienstlich dazu berechtigten 
Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren.
	        
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