Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 65. 981 
31. 
Ein= und Ausfahrt der Züge. Zugfolge. 
1. Wenn Ein= oder Ausfahrsignale in Stationen einer Grubenanschlußbahn vorhanden sind, 
erläßt die K. Berginspektion Vorschriften über die Bedienung dieser Signale. 
2 Wenn Ausfahrsignale fehlen, ist vor dem Ablassen eines Zuges, wenn Einfahrsignale 
fehlen, vor der Einfahrt eines Zuges zu prüfen, ob seine Fahrstraße frei ist und ihre 
Weichen richtig stehen. Von dem Ergebnis der Prüfung muß der Stationsvorsteher unter- 
richtet sein. Steht der Einfahrt ein Hindernis entgegen, so ist der Zug durch Wärtersignale 
(§ 26) zu stellen. 
3 Kein Zug darf ohne Auftrag des Stationsvorstehers oder des an seiner Stelle zu- 
ständigen Beamten von einer Station abfahren. 
4 Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im Fahrplan 
angegebenen Zeit abfahren. . 
5. Kein Zug darf, abgesehen von Störungen, abgelassen werden, bevor feststeht, da 
das Gleis bis zur nächsten Station frei ist. 
5. Die Zugfolge ist telephonisch zu regeln. 
7. Den Schrankenwärtern auf freier Strecke ist der Abgang der Züge durch Läutwerk 
oder Telephon anzuzeigen. 
§ 32. 
Fahrgeschwindigkeit. 
Die Fahrgeschwindigkeit darf in der Regel 15 km in der Stunde nicht überschreiten; 
die K. Berginspektion kann eine Geschwindigkeit bis zu 30 km in der Stunde zulassen. 
Beim Fahren durch Ortschaften, auf unübersichtlichen Strecken, wenn ein Hindernis 
auf der Bahn bemerkt oder dem Zuge ein Langsamfahrsignal gegeben wird, darf die Ge- 
schwindigkeit 15 km in der Stunde keinesfalls übersteigen, den Umständen entsprechend muß 
sie auch weiter ermäßigt werden. 
§ 33. 
Schieben der Züge. 
Züge ohne führende Lokomotive dürfen nur geschoben werden, wenn sie nicht mehr als 
50 Wagenachsen stark sind. Der vorderste Wagen ist mit einem Betriebsbeamten zu be- 
setzen, der auf Strecken, wo Wegübergänge ohne Schranken vorkommen, eine weithin tönende 
Glocke bei sich zu führen hat.
	        
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