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8 34.
Sonderzüge.
Sonderzüge sind alle Züge, die auf besondere Anordnung zu fahren sind ohne Rück—
sicht darauf, ob sie nur an einem einzelnen Tage oder während eines kürzeren oder längeren
Zeitraumes gefahren werden.
Zu den Sonderzügen gehören auch die Bedarfszüge, die nicht regelmäßig verkehrenden
Arbeitszüge, Lokomotivfahrten und Probefahrten
2 Für Sonderzüge ist ein Fahrplan aufzustellen und den Betriebsbeamten mitzuteilen.
Im übrigen sind sie wie Züge des regelmäßigen Verkehrs zu behandeln. Von diesen
Bestimmungen darf nur unter Verantwortung des zuständigen Beamten bei Sonderzügen
abgewichen werden, die aus Anlaß außerordentlicher Ereignisse eingelegt werden.
§ 35.
Von Hand bewegte Wagen. Kleinwagen.
Eisenbahnwagen und Kleinwagen, die durch Menschen oder Tiere bewegt werden,
müssen von einem verantwortlichen Betriebsbeamten begleitet sein und spätestens 15 Minuten
vor der mutmaßlichen Ankunft eines Zuges aus dessen Fahrgleis entfernt sein.
Bei Dunkelheit müssen derartige Fahrzeuge mit einer Laterne versehen sein, die in
beiden Richtungen rotes Licht zeigt.
Jedes dieser Fahrzeuge muß mit einer gut wirkenden Bremse ausgerüstet sein.
8 36.
Betriebsstörende Ereignisse und Unfälle.
1# Ein Zug, der auf freier Strecke liegen bleibt, ist durch Wärtersignale gegen Gefähr-
dung durch andere Züge zu sichern.
2 Alle beim Betriebe der Grubenanschlußbahn vorkommenden Unfälle sind, auch wenn
Menschen dabei nicht gefährdet oder verletzt wurden, von der Werksverwaltung der K. Berg-
inspektion unverzüglich anzuzeigen. ·
IV. Bahnpolizei.
837.
Eisenbahnpolizeibeamte.
Die in § 121 aufgeführten Eisenbahnbetriebsbeamten gelten auch im Bereiche der
Grubenanschlußbahn als Eisenbahnpolizeibeamte im Sinne des § 74 der Eisenbahn-Bau-
und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisenbahnen Bayerns.