Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Vormerkungen für Wohnungsänderungen: 
Seit. Wohnung bii 
Ortspolizei- 
behörde. 
vn 
Entlassen 
Aus der Arbeit getreten am 
— Siegel Unterschrift der Ortspolizeibehörde. 
Unterschrift des Arbeitgebers. 
Mit der Kontrollkarte hat sich der Arbeiter spätestens an dem auf die Aushändigung folgenden Tage beim 
Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter zu melden. Der Arbeiter ist in einem Verzeichnis vorzumerken. Auf der 
rechten Ecke der Kontrollkarte ist einzutragen und unterschriftlich zu bestätigen, unter welcher Nummer der Arbeiter 
in dem Verzeichnis vorgemerkt ist. Kontrollkarten, welche diesen Vermerk nicht enthalten, sind ungültig und den 
Besitzern abzunehmen. 
Arbeitgeber oder deren Stellvertreter dürfen keinen Arbeiter vor Beibringung der Kontrollkarte beschäftigen. 
Den Arbeitern ist es verboten, ihre Kontrollkarte zu verpfänden oder sonst einem Andern zu überlassen; 
sie haben die Karte beständig bei sich zu führen und ihrem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter, sowie, wenn sie 
im Dienste eines Bauakkordanten stehen, auch jedem Beamten oder Bediensteten der Eisenbahnbaubehörde oder der 
Bauleitung, ferner jedem Polizeibeamten — Bürgermeister, Polizeidiener, Gendarmen usw. — auf Verlangen 
vorzuzeigen. Verändert der Arbeiter seine Wohnung, so hat er dies der Ortspolizeibehörde behufs Vormerkung 
in der Kontrollkarte anzuzeigen und die mit dieser Vormerkung versehene Kontrollkarte seinem Arbeitgeber oder 
dessen Stellvertreter vorzuzeigen. Tritt ein Arbeiter aus der Arbeit aus oder wird er entlassen, so hat der Arbeit- 
geber oder dessen Stellvertreter dies auf der Rückseite der Kontrollkarte zu vermerken. Der Arbeiter hat sich 
spätestens am folgenden Tage bei der Ortspolizeibehörde persönlich abzumelden und seinen nächsten Beschäftigungsort 
anzugeben. Steht seinem Abgange kein polizeiliches Hindernis entgegen, so ist ihm gegen Übergabe seiner Kontroll= 
karte der von ihm hinterlegte Ausweis zurückzugeben. 
Die Nichtbefolgung der vorstehenden Vorschriften zieht vorbehaltlich der etwa außerdem verwirkten Ein- 
schreitung die in Art. 44 des Polizeistrafgesetzbuches angedrohten Strafen nach sich.
	        
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