Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 13. 109 
Nr. 3471/2. 
Bekanntmachung, Anderung der Gemeindebezirke Deidesheim und Neidenfels betreffend. 
R. Staatsministerium des Innern. 
Im Namen HBeiner Majestüt des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Berweser, haben allerhuldvollst geruht, der durch die Abtrennung der · Grundstücke 
Plan-Nr. 5999⅛ und 5999½⅛ von der Gemeinde Deidesheim und ihre Zuteilung 
an die Gemeinde Neidenfels bedingten Anderung in den Grenzen der Bezirksämter, 
Amtsgerichte und Rentämter Dürkheim und Neustadt a. H. die Allerhöchste Genehmigung 
zu erteilen. 
Im Anschlusse hieran wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Gemeinde-Ordnung für die 
Pfalz im Einverständnis mit den K. Staatsministerien der Justiz, des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten und der Finanzen genehmigt, daß die Grundstücke: 
Plan-Nr. 5999⅛ zu 2,055 ha und 
„ „ 5999½⅛ „ 0,049 „ 
von der Gemeinde Deidesheim abgetrennt und Plan-Nr. 5999 ½ als Plan-Nr. 359½, 
Plan-Nr. 5999 ⅛ als Plan-Nr. 359⅛ der Gemeinde Neidenfels zugeteilt werden. 
München, den 27. Februar 1910. 
J. A. 
Staatsrat v. Krazeisen. 
  
Nr. 7501. 
Bekanntmachung, den Umtausch der Schuldverschreibungen der 5% russischen ersten Staats- 
Prämienanleihe von 1864 betreffend. 
K. Staatsministerium der Finanzen. 
Nachstehend wird die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Februar 1910 — 
Zentralblatt für das Deutsche Reich vom 21. Februar 1910 Nr. 8 S. 41 — zum 
Abdrucke gebracht. Die dort angeführten Bundesratsbeschlüsse vom 25. Januar 1895 und 
vom 19. März 1908 sind im Gesetz= und Verordnungsblatte für 1895 auf Seite 67 
und für 1908 auf Seite 274 bis 281 veröffentlicht worden. 
München, den 3. März 1910. 
v. Pfaff. 
  
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