Nr. 14. 117
Artikel 8.
(10 Der Maljaufschlag ist zu entrichten: Erhebung und
1. für das zur Erzeugung von untergärigem Biere bestimmte Malz und zwar i des
für Malz, welches im ersten Viertel eines Kalenderjahrs in die Mühle gebracht schlags.
wird, zur Hälfte in der Zeit vom ersten bis fünfzehnten April, zur anderen
Hälfte in der Zeit vom ersten bis fünfzehnten Oktober desselben Jahres;
für Malz, welches im zweiten Viertel eines Kalenderjahrs in die Mühle gebracht
wird, im ganzen Betrag in der Zeit vom ersten bis fünfzehnten Juli desselben Jahres;
für Malz, welches im dritten Viertel eines Kalenderjahrs in die Mühle gebracht
wird, im ganzen Betrag in der Zeit vom ersten bis fünfzehnten Oktober desselben Jahres;
für Malz, welches im vierten Viertel eines Kalenderjahrs in die Mühle gebracht
wird, zur Hälfte in der Zeit vom ersten bis fünfzehnten Januar, zur anderen
Hälfte in der Zeit vom ersten bis fünfzehnten Juli des nächstfolgenden Kalenderjahrs;
2. für das zum Zwecke der Erzeugung von obergärigem Biere innerhalb eines Kalender-
vierteljahrs in die Mühle gebrachte Malz in der Zeit vom ersten bis fünfzehnten
des auf das Vierteljahr unmittelbar folgenden Monats.
Die höäöhere Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen eine weitergehende Stundung
des Malzaufschlags ausnahmsweise zulassen.
Liegen Tatsachen vor, welche den Eingang des Malzaufschlags gefährdet erscheinen
lassen, und leistet der Pflichtige nicht genügende Sicherheit, so kann die Steuerbehörde die
sofortige Einbezahlung des angefallenen Malzaufschlags verlangen und die Ausstellung von
Malzscheinen von der vorherigen Entrichtung des Malzaufschlags abhängig machen.
Artikel 9.
4/ Bei der Ausfuhr von Bier, das in Bayern aus versteuertem Malze hergestellt worden Rückver-
ist, kann der Malzaufschlag rückvergütet werden. —
Die näheren Anordnungen, insbesondere über die Mindestmenge des Bieres, für welche bei schlags bei der
der Ausfuhr eine Vergütung beansprucht werden kann, dann über die Höhe der Vergütung werden von ausuhr von
der Steuerverwaltung erlassen. «
Artikel 10.
G) Der Malzaufschlag wird, abgesehen von der Bestimmung in Artikel 9, dem Pflichtigen Malzauf-
auf Ansuchen erlassen oder vergütet: schlagnachlaß.
1. wenn das nach Artikel 3 steuerbar gewordene Malz nachweislich nicht geschrotet
worden ist;
2. wenn geschrotetes Malz, das dem Malzaufschlag unterlegen hat, zugrunde gegangen,
verdorben oder so verändert worden ist, daß es zur Bierbereitung nicht mehr
verwendet werden kann;