Nr. 14.
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12.
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14.
15.
Eine
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wenn eine durch Zufall eingetretene Störung einer selbsttätigen Wägevorrichtung oder
eine durch Zufall eingetretene Verletzung des an einer Malzmühle mit selbsttätiger
Wägevorrichtung angebrachten amtlichen Verschlusses nicht nach Vorschrift angezeigt wird;
wenn zum Besitz einer eigenen Malzmühle oder zum Besitz oder zur Benützung
einer sonstigen zum Schroten von Malz geeigneten Vorrichtung die vorgeschriebene
Genehmigung der Steuerbehörde nicht eingeholt wird oder wenn die bei der
Genehmigung festgesetzten Bedingungen nicht eingehalten werden;
wenn die für den gleichzeitigen Betrieb einer öffentlichen Malzmühle und einer
Bierbrauerei geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden;
wenn in einer Brauerei das Sudbuch nicht nach Vorschrift geführt wird;
wenn die Vorschriften über den Verkehr mit geschrotetem Malze (Artikel 43) nicht
eingehalten werden.
Artikel 59.
Geldstrafe von 1 & bis 300 J—X ist verwirkt:
wenn einem zur Wahrnehmung der Steueraufsicht verpflichteten Beamten oder
seinen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Uberwachung des Malz-
aufschlags bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke
oder andere Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt werden, sofern nicht der
Tatbestand der Bestechung nach § 333 des Reichsstrafgesetzbuchs vorliegt;
wenn ein zur Wahrnehmung der Steueraufsicht verpflichteter Beamter durch Hand-
lungen oder Unterlassungen eines anderen an der rechtmäßigen Ausübung seines
Amtes in Bezug auf den Malzaufschlag behindert wird, sofern nicht der Tatbestand
einer nach § 113 des Reichsstrafgesetzbuchs strafbaren Widersetzlichkeit gegeben ist.
Artikel 60.
Einer Geldstrafe von 1 & bis 150 X unterliegen Zuwiderhandlungen gegen andere
Bestimmungen dieses Gesetzes sowie gegen die zum Vollzuge dieses Gesetzes erlassenen und
öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Vorschriften, sofern nichk die
Strafe der Malzaufschlaghinterziehung verwirkt ist.
Artikel 61.
Die Strafbestimmungen der Artikel 51, 58, 59, 60 sind anzuwenden, gleichviel ob
die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
Artikel 62.
Unbeschadet der nach Artikel 58 bis 60 verwirkten Geldstrafen kann 'die Stenerbehörde
die Beobachtung der Anordnungen, die auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes und der
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Strafbarkeit.
Zwangsmaß-
regeln.