Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  14.
11.

12.

13.

14.
15.

Eine

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wenn  eine  durch  Zufall  eingetretene  Störung  einer  selbsttätigen  Wägevorrichtung  oder
eine  durch  Zufall  eingetretene  Verletzung  des  an  einer  Malzmühle  mit  selbsttätiger
Wägevorrichtung  angebrachten  amtlichen  Verschlusses  nicht  nach  Vorschrift  angezeigt  wird;
wenn  zum  Besitz  einer  eigenen  Malzmühle  oder  zum  Besitz  oder  zur  Benützung
einer  sonstigen  zum  Schroten  von  Malz  geeigneten  Vorrichtung  die  vorgeschriebene
Genehmigung  der  Steuerbehörde  nicht  eingeholt  wird  oder  wenn  die  bei  der
Genehmigung  festgesetzten  Bedingungen  nicht  eingehalten  werden;

wenn  die  für  den  gleichzeitigen  Betrieb  einer  öffentlichen  Malzmühle  und  einer
Bierbrauerei  geltenden  Vorschriften  nicht  eingehalten  werden;

wenn  in  einer  Brauerei  das  Sudbuch  nicht  nach  Vorschrift  geführt  wird;

wenn  die  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  geschrotetem  Malze  (Artikel  43)  nicht

eingehalten  werden.
Artikel  59.

Geldstrafe  von  1  &  bis  300  J—X  ist  verwirkt:

wenn  einem  zur  Wahrnehmung  der  Steueraufsicht  verpflichteten  Beamten  oder

seinen  Angehörigen  wegen  einer  auf  die  Erhebung  oder  Uberwachung  des  Malzaufschlags
  bezüglichen  amtlichen  Handlung  oder  Unterlassung  einer  solchen  Geschenke
oder  andere  Vorteile  angeboten,  versprochen  oder  gewährt  werden,  sofern  nicht  der
Tatbestand  der  Bestechung  nach  §  333  des  Reichsstrafgesetzbuchs  vorliegt;

wenn  ein  zur  Wahrnehmung  der  Steueraufsicht  verpflichteter  Beamter  durch  Handlungen
  oder  Unterlassungen  eines  anderen  an  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines
Amtes  in  Bezug  auf  den  Malzaufschlag  behindert  wird,  sofern  nicht  der  Tatbestand
einer  nach  §  113  des  Reichsstrafgesetzbuchs  strafbaren  Widersetzlichkeit  gegeben  ist.

Artikel  60.

Einer  Geldstrafe  von  1  &  bis  150  X  unterliegen  Zuwiderhandlungen  gegen  andere
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  sowie  gegen  die  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  erlassenen  und
öffentlich  oder  den  Beteiligten  besonders  bekannt  gemachten  Vorschriften,  sofern  nichk  die
Strafe  der  Malzaufschlaghinterziehung  verwirkt  ist.

Artikel  61.

Die  Strafbestimmungen  der  Artikel  51,  58,  59,  60  sind  anzuwenden,  gleichviel  ob
die  Handlung  vorsätzlich  oder  fahrlässig  begangen  wurde.

Artikel  62.

Unbeschadet  der  nach  Artikel  58  bis  60  verwirkten  Geldstrafen  kann  'die  Stenerbehörde
die  Beobachtung  der  Anordnungen,  die  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  und  der

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Strafbarkeit.

Zwangsmaßregeln.