Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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6. für Wasserbauten von der Gesamtsunme zu 14 000 000 d. 
der Teilbetrag von .. 5 880 000 4 
(außerordeutliches Budget Ziff. III« gr. H. 
  
Summe III 25 468 000 M. 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der unter Ziff. III 
ausgewiesenen Ausgaben ein Allgemeines Staatsanlehen bis zum Betrage von 25 468 000 
aufzunehmen. 
Artikel 3. 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die direkten Steuern vorläufig mit 
einem weiteren Viertel des Jahresbetrags zu erheben und zwar 
1. die Grundsteuer aus einem Jahresbetrage von 76/10 Pfennig für jede Einheit 
der Steuerverhältniszahl, 
2. die Areal= und die Miethaussteuer je aus einem Jahresbetrage von 385/100 Pfennig 
für jede Mark der Steuerverhältniszahl, 
3. die Gewerb-, die Kapitalrenten= und die Einkommensteuer nach den Gesetzen vom 
9. Juni 1899. 
10. März 1879 
Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ist nach dem Gesetze vom 20.Dr gzemder 1097 
mit einem Zuschlage von zwanzig vom Hundert zu erheben. Für die Berechnung der 
Umlagen bleibt dieser Zuschlag außer Betracht. 
Artikel 4. 
Hinsichtlich der Höchstsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen 
und der Kanalgebühren für den Ludwig-Donau-Main-Kanal bleiben die Bestimmungen imn 
§ 5 des Finanzgesetzes vom 16. August 1908 bis zum 30. Juni 1910 in Geltung. 
Gegeben zu München, den 19. März 1910. 
Luitpold, 
Prinz von BSayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. pfaf. 
Arhr. v. Horn. v. Prettreich. 
Auf Allerhöchsien Befehl: 
J. V. 
Der Ministerialrat 1 
im K. Staatsministerium des Innern 
Kahr.
	        
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