Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Nr.  8816.

Bekanntmachung,  die  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909
betreffend.

K.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Lant  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  25.  Februar  1910  —  Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  1910  S.  64  —  hat  der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom
3.  vor.  M.  nachstehenden  Beschluß  gefaßt:

Sind  aus  Anlaß  einer  stempelfreien  Erneuerung  von  Wertpapieren,  aus
Anlaß  einer  Verlegung  des  Geschäftsjahrs  oder  aus  anderer  geschäftlicher  Veranlassung
  neue  Gewinnanteilschein=  oder  Zinsbogen  unter  Einziehung  von  Bogen
ausgereicht  worden,  die  erst  nach  dem  31.  Juli  1909  abgelaufen  sein  würden,
so  sind  die  neuen  Bogen  von  der  in  Tarifnummer  3  A  des  Reichsstempelgesetzes
vom  15.  Juli  1909  angeordneten  Stempelabgabe  freizulassen,  falls  der  Beschluß,
aus  dessen  Veranlassung  die  neuen  Bogen  ausgegeben  worden  sind,  vor  dem
10.  Juli  1909  gefaßt  worden  ist  und  die  neuen  Bogen  den  Bezugsberechtigten
vor  dem  1.  August  1909  zur  Verfügung  gestellt  worden  sind.  Umpffassen  die
neuen  Bogen  Scheine  für  eine  größere  Anzahl  Jahre,  als  dies  bei  den  alten
Bogen  der  Fall  war,  und  beruht  dies  auf  nach  dem  9.  Juli  1909  getroffenen
Anordnungen,  so  ist,  soweit  dies  zutrifft,  die  Stempelabgabe  verhältnismäßig
zu  entrichten.

München,  den  14.  März  1910.

v.  Pfaff.
Nr.  7027  àaJ7.
Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
R.  Staatsministerium  des  Jnnern.

Der  Bayerischen  Handelsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den  Inhaber  lautende,
in  Stücke  zu  2000,  1000,  500,  200  und  100  M  eingeteilte  Schuldverschreibungen  in
den  Verkehr  zu  bringen:

10  Millionen  Mark  4  %/  ige  unverlosbare,  vom  Ausstellungstage  innerhalb  70  Jahren

seitens  der  Bank  kündbare,  jedoch  vor  Ablauf  von  10  Jahren  nicht  rückzahlbare

Hypothekenpfandbriefe.

München,  den  15.  März  1910.
J.  A.

Staatsrat  v.  Krazeisen.