Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

150 v 
Das Gesetz vom 15. August 1908, die Kirchensteuer für die protestantischen Kirchen 
des Königreichs Bayern betreffend — GVl. Seite 513 — tritt für die protestantische 
Kirche Bayerns r. d. Rh. und für die vereinigten protestantischen Kirchen der Pfalz mit der 
Bekanntmachung dieser Entschließung im Gesetz= und Verordnungsblatt in Kraft. 
München, den 24. März 1910. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Wehner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat v. Steiner. 
— — — —„ „ â… — — 
Nr. 22/2471 
70 Sch V. 
  
Bekanntmachung, die Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 17. November 1908 
etreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 17. November 1908 (GBl. 
Nr. 73 vom 21. November 1908) wird, wie folgt, geändert: 
1. § 2 „Allgemeines.“ erhält folgende Fassung: 
Einzahlungen auf ein Postscheckkonto können bewirkt werden: 
A. mittels Zahlkarte bei jeder Postanstalt und jedem Postscheckamt (8 3), 
B. durch Uberweisung von Postanweisungen und von Beträgen, die durch Postauftrag 
oder Nachnahme eingezogen sind (§ 4), 
C. mittels Überweisung von einem anderen Postscheckkonto (8 5). 
2. Im § 3 „Einzahlungen mittels Zahlkarte.“ ist zwischen Abs. VIII und IX folgender 
Absatz einzuschalten:
	        
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