Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

172 
89. 
Die §§ 1 und 2 finden erstmals Anwendung auf diejenigen Rechtspraktikanten, 
1. die sich der zweiten Prüfung im Dezember 1909 unterzogen haben, 
2. die zwar diese Prüfung schon in einem früheren Jahre bestanden haben, aber erst 
nach Schluß der Prüfung des Jahres 1909 bei einer Behörde oder Stelle der 
inneren Verwaltung in Dienst getreten sind oder sich zum Dienst angemeldet haben. 
Im übrigen tritt diese Verordnung mit den in den Ubergangsvorschriften enthaltenen 
Maßgaben sofort in Wirksamkeit. 
München, den 13. April 1910. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Wehner. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat v. Englert. 
Nr. 1532/8. 
Bekanntmachung, Gesuch der Gemeinde Alfeld, Bezirksamts Sulzbach, um Zuteilung zum 
Bezirksamt, Amtsgericht und Rentamt Hersbruck betreffend. 
Kl. Staatsministerien der Justiz, des Junern beider Abteilungen und der Finanzen. 
Im Mamen Seiner Mafestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Ver- 
weser, haben Allerhöchst zu genehmigen geruht, daß die Gemeinde Alfeld vom 1. Ja- 
nuar 1911 an vom Regierungsbezirk der Oberpfalz und von Regensburg, vom Bezirksamt, 
Amtsgericht und Rentamt Sulzbach und vom Forstamte Pfaffenhofen (bei Kastl) abgetrennt 
und dem Regierungsbezirk Mittelfranken, dem Bezirksamt, Amtsgericht und Rentamt Hersbruck 
und dem Forstamt Engelthal zugeteilt wird. 
München, den 1. April 1910. 
J. V. J. A. 
Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. Staatsrat v. Pausch. Staatsrat v. Krazeisen.
	        
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