Nr. 23. 181
Art. 7.
Wer wegen eines erlittenen Hagelschadens Entschädigung beansprucht, hat hierüber
binnen 2 Tagen nach eingetretenem Schaden, wobei der Tag des Hagelschadens nicht ein-
gerechnet wird, schriftlich oder mündlich Anzeige an die Gemeindebehörde zu erstatten,
welche bei Vermeidung disziplinärer Einschreitung binnen 24 Stunden von dem Schadens-
falle der Anstaltsverwaltung Kenntnis zu geben hat.
Die Versäumung der Anzeigefrist seitens des Beschädigten hat den Verlust des Ent-
schädigungsanspruches zur Folge, insoferne nicht die Verzögerung sich als unverschuldet dar-
stellt, worüber die Anstaltsverwaltung entscheidet. Gegen deren Entscheidung steht dem
Beschädigten binnen einer ausschließenden Frist von drei Tagen nach der Zustellung der Ent-
scheidung die Beschwerde zum Schiedsgerichte der Anstalt (Art. 21 Abs. 6, 7) zu. Die
Beschwerde kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde eingelegt werden; diese
hat sie binnen 24 Stunden der Anstaltsverwaltung zur Kenntnis zu bringen. Im Falle
der Beschwerdeeinlegung ordnet die Anstaltsverwaltung die Schätzung der Schäden an. Auf
die Schätzung finden die Art. 8, 9 Anwendung.
Art. 8.
Zur Schätzung der Hagelschäden stellt die Anstaltsverwaltung Sachverständige auf.
Die Aufstellung erfolgt nach Einvernahme der Distriktsverwaltungsbehörden. Von diesen
find die Sachverständigen auf die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten
eidlich zu verpflichten.
Die Anstaltsverwaltung setzt, sofern eine Schätzung notwendig erscheint, den Termin
für die Erhebung des Schadens fest, läßt zu den Verhandlungen den Beschädigten durch
die Gemeindebehörde laden und den Schaden durch einen beeidigten Sachverständigen schätzen.
Das Ergebnis der Schätzung wird dem Beschädigten von dem Sachverständigen sofort eröffnet.
Die Anwesenheit des Beschädigten bei den Verhandlungen ist nicht geboten; derselbe
kann sich eines sachverständigen Beistandes bedienen.
Bei dieser Schätzung trägt die Anstalt die von ihr, der Beschädigte die von ihm
veranlaßten Kosten.
Auf Grund dieser Verhandlungen setzt die Anstaltsverwaltung die Entschädigung fest.
Art. 9.
Sofern der Versicherte mit dem Ergebnisse der Schätzung oder der Festsetzung der Ent-
schädigung nicht einverstanden ist, kann er bei der Anstaltsverwaltung eine zweite Schätzung
beantragen. Der Antrag kann gestellt werden, nachdem der Sachverständige das Ergebnis
der Schätzung dem Beschädigten eröffnet hat; der Antrag muß spätestens binnen einer aus-
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