Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 23. 185 
Für Einhebung und Ablieferung der Beiträge einschließlich der Portoauslagen werden- 
den Gemeindebehörden und den Rentbeamten".) je 1 Prozent, für unmittelbar von einem 
Rentamte perzipierte oder von ihm beigetriebene Beiträge dem Rentbeamten*) 1½ Prozent 
von der Anstalt vergütet. 
Vollstreckungskosten werden, insoweit sie nicht von den Pflichtigen erhoben werden 
können, von der Anstalt besonders vergütet. 
Art. 20. 
Der Anstaltsverwaltung wird ein Ausschuß beigegeben, zu welchem der Landrat eines 
jeden Regierungsbezirkes auf die Dauer von sechs Jahren aus der Zahl der Versicherten 
des Regierungsbezirkes je ein Mitglied sowie einen ersten und zweiten Ersatzmann und der 
Bayerische Landwirtschaftsrat einen Vertreter wählt, sowie die K. Staatsregierung einen 
Kommissär abordnet. 
Der Ausschuß wird von der Anstaltsverwaltung jährlich mindestens einmal einberufen. 
Den Vorsitz im Ausschusse führt der Vorstand der Anstaltsverwaltung oder dessen 
Stellvertreter; der Vorstand bestimmt die zur Beratung beizuziehenden Anstaltsbeamten. 
Den Ausschußmitgliedern, welche nicht am Sitze der Anstalt wohnen, werden von der 
Anstalt die Reisekosten vergütet und für die Dauer der jeweiligen Versammlung unter Ein- 
rechnung des vorausgehenden und nachfolgenden Tages eine Taggebühr von 10 —X gewährt. 
Art. 21. 
Die Anstaltsverwaltung ist gehalten, die Zustimmung des Ausschusses einzuholen 
bezüglich 
1. der teilweisen Verwendung des Reservefonds zur Leistung von Entschädigungen 
(Art. 13 Abs. 2), · 
2. der Anderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Beitrittsgebühren 
(Art. 16 Abs. 1) und der Grenze, von welcher an Entschädigung geleistet wird 
(Art. 16 Abs. 2). 
Auch ist der Ausschuß über Kürzung der Entschädigungsbeträge (Art. 13 Abs. 3) 
einzuvernehmen. 
Außerdem setzt der Ausschuß alljährlich die Liste der beeidigten Sachverständigen fest, 
die in den Fällen des Art. 9 zur Vornahme der zweiten Schätzung zu verwenden sind. 
Dem Ausschusse wird die geprüfte Anstaltsrechnung zur Einsicht und Erinnerungs- 
abgabe vorgelegt. 
* Nunmehr „den Rentämtern“" infolge der Neu-Organisation vom Jahre 1903.
	        
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