Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Das K. Staatsministerium des Innern kann die Einvernahme des Ausschusses über 
sonstige Angelegenheiten anordnen. 
Die Bescheidung der im Art. 7 und im Art. 9 bezeichneten Beschwerden erfolgt durch 
das Schiedsgericht der Anstalt. Dieses ist auch zuständig zur Bescheidung von Beschwerden 
gegen Verfügungen der Anstaltsverwaltungen, durch die die Entschädigung wegen Zuwider- 
handlung gegen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ganz oder teilweise 
versagt wird. Die Beschwerden sind, soweit vorstehend nicht eine andere Frist festgesetzt ist, 
binnen einer ausschließenden Frist von zwei Wochen nach der Eröffnung der angefochtenen 
Entscheidung bei der Anstaltsverwaltung anzubringen. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die nebst drei Ersatzmännern für jedes 
Jahr vom Ausschuß aus seiner Mitte gewählt werden. Gleichzeitig bestimmt der Ausschuß 
den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Einberufung erfolgt durch die Anstalts- 
verwaltung. Ein Beamter der Anstaltsverwaltung erstattet in der Sitzung Vortrag. Zu 
der Sitzung ist der Beschwerdeführer einzuladen. Im Falle der Grundlosigkeit der Beschwerde 
können die Kosten ganz oder teilweise dem Beschwerdeführer überbürdet werden. Die Ent- 
scheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig. 
Art. 22. 
Die Anstalt ist bezüglich aller in das Hagelversicherungswesen einschlagenden Gegen- 
stände und Geschäfte, gerichtlicher sowohl als außergerichtlicher, von der Entrichtung von 
Staatsgebühren befreit; ebenso sind die Quittungen über die von ihr geleisteten Entschädi- 
gungen der Staatsgebühr nicht unterworfen. 
Die Korrespondenzen der Behörden in Sachen der Anstalt sind portofrei; Geldsendungen 
unterliegen der Portopflicht. 
Art. 23. 
Die Anstaltsverwaltung wird ermächtigt, nach vorgängiger Genehmigung des K. Staats- 
ministeriums des Innern die für ihre Geschäftstätigkeit erforderlichen Betriebsmittel aus den 
Beständen der Brandversicherungsanstalt vorschußweise zu entnehmen, welche hiefür dieselbe 
Verzinsung erhält, die ihr für ihre Geldanlagen von der K. Bank vergütet wird. 
Art. 24. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt für den Regierungsbezirk der Pfalz erst mit dem 1. Jannar 1886 
in Kraft, soferne nicht durch Verordnung ein früherer Termin bestimmt wird. 
Die für die Pfalz nötigen Bestimmungen über die Einziehung der Beiträge und Kosten 
(Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 2) werden hierbei im Verordnungswege festgesetzt.
	        
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