Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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8 48. 
Zur Zuständigkeit der Generalversammlung gehört: 
a) die Wahl des Vereinsausschusses, 
b) die Anerkennung der Jahresrechnung, 
I) die Beschlußfassung über den Beitritt zur bayerischen Viehversicherungsanstalt, 
sowie über den Austritt aus derselben, 
d) die Beschlußfassung über die Einführung und Verwendung einer Verwaltungs- 
gebühr (§ 34), sowie über die dem Kassier, dann für Dienstleistungen außerhalb 
des Wohnortes (§8§ 40 und 45) zu leistenden Vergütungen, 
e) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines, 
k) weitere Vereinsangelegenheiten, welche jeweils auf die Tagesordnung gesetzt sind. 
XI. Aufsichtsbehörde. 
* 49. 
1. Der Verein steht nach Art. 13 des Viehversicherungsgesetzes unter der Aufsicht der 
Verwaltung der Landesanstalt. Dieselbe ist befugt, jederzeit von allen Verhandlungen, 
Büchern und Rechnungen des Vereins, sowie von dem Kassenstande Einsicht zu nehmen, 
die Vereinsorgane einzuvernehmen und die versicherten Viehbestände zu revidieren; sie kann 
an allen Vereinsversammlungen durch Bertreter teilnehmen. 
2 Der Vereinsausschuß ist gehalten, allen Anordnungen der Verwaltung der Landes- 
Anstalt Folge zu leisten, welche auf die Einhaltung der gesetzlichen und statutenmäßigen 
Verpflichtungen der Ortsvereine gerichtet sind. 
XII. Auflösung des Vereines. 
8 50. 
1 Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen General- 
versammlung beschlossen werden, in welcher mindestens zwei Drittel sämtlicher Vereinsmit- 
glieder anwesend sein müssen. Finden sich weniger Vereinsmitglieder ein, so muß eine noch- 
malige Generalversammlung anberaumt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden 
beschlußfähig ist. 
2. Zu einem Beschlusse auf Auflösung des Vereines ist die Zustimmung von zwei Dritt- 
teilen der in der Generalversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich 
3 Die Auflösung wird erst vom nächsten Versicherungsjahre an wirksam.
	        
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