Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

214

8  48.

Zur  Zuständigkeit  der  Generalversammlung  gehört:

a)  die  Wahl  des  Vereinsausschusses,

b)  die  Anerkennung  der  Jahresrechnung,

I)  die  Beschlußfassung  über  den  Beitritt  zur  bayerischen  Viehversicherungsanstalt,

sowie  über  den  Austritt  aus  derselben,

d)  die  Beschlußfassung  über  die  Einführung  und  Verwendung  einer  Verwaltungsgebühr
  (§  34),  sowie  über  die  dem  Kassier,  dann  für  Dienstleistungen  außerhalb
des  Wohnortes  (§8§  40  und  45)  zu  leistenden  Vergütungen,

e)  die  Beschlußfassung  über  die  Auflösung  des  Vereines,

k)  weitere  Vereinsangelegenheiten,  welche  jeweils  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  sind.

XI.  Aufsichtsbehörde.

*  49.

1.  Der  Verein  steht  nach  Art.  13  des  Viehversicherungsgesetzes  unter  der  Aufsicht  der
Verwaltung  der  Landesanstalt.  Dieselbe  ist  befugt,  jederzeit  von  allen  Verhandlungen,
Büchern  und  Rechnungen  des  Vereins,  sowie  von  dem  Kassenstande  Einsicht  zu  nehmen,
die  Vereinsorgane  einzuvernehmen  und  die  versicherten  Viehbestände  zu  revidieren;  sie  kann
an  allen  Vereinsversammlungen  durch  Bertreter  teilnehmen.

2  Der  Vereinsausschuß  ist  gehalten,  allen  Anordnungen  der  Verwaltung  der  Landes-Anstalt
  Folge  zu  leisten,  welche  auf  die  Einhaltung  der  gesetzlichen  und  statutenmäßigen
Verpflichtungen  der  Ortsvereine  gerichtet  sind.

XII.  Auflösung  des  Vereines.
8  50.

1  Die  Auflösung  des  Vereines  kann  nur  in  einer  zu  diesem  Zwecke  einberufenen  Generalversammlung
  beschlossen  werden,  in  welcher  mindestens  zwei  Drittel  sämtlicher  Vereinsmitglieder
  anwesend  sein  müssen.  Finden  sich  weniger  Vereinsmitglieder  ein,  so  muß  eine  nochmalige
  Generalversammlung  anberaumt  werden,  die  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Anwesenden
beschlußfähig  ist.

2.  Zu  einem  Beschlusse  auf  Auflösung  des  Vereines  ist  die  Zustimmung  von  zwei  Drittteilen
  der  in  der  Generalversammlung  anwesenden  Vereinsmitglieder  erforderlich

3  Die  Auflösung  wird  erst  vom  nächsten  Versicherungsjahre  an  wirksam.