Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 23. 217 
a) Pferdebesitzer, deren Pferde in Bezug auf Wart, Pflege und Ernährung auffallend 
vernachlässigt werden, sowie offenkundige Tierquäler, 
b) gewerbsmäßige Pferdehändler, 
c) Pferdeschlächter und Abdecker, 
d) Pferdebesitzer, welche im Vereinsbezirke befindliche versicherungsfähige Pferde be- 
reits anderweitig versichert haben, 
e) Pferdebesitzer, die sich dem Vereine gegenüber eines Betruges oder Betrugsver— 
suches schuldig gemacht haben. 
Ausgeschlossen aus dem Vereine können Mitglieder werden, welche mit der Erfüllung 
ihrer Verbindlichkeiten mindestens ein Jahr sich im Rückstande befinden, dann Mitglieder, 
welche durch fortgesetztes oder wiederholtes ungebührliches Verhalten die Geschäftsführung er— 
heblich erschweren. 
3 Ausgeschlossen können ferner Mitglieder werden, über deren Vermögen der Konkurs 
eröffnet oder für deren Anwesen Zwangsverwaltung angeordnet worden ist. Das Ver- 
sicherungsverhältnis endigt in diesem Falle erst 4 Wochen nach Eröffnung des Ausschließungs- 
beschlusses. 
86. 
Kein Pferd kann mit einem höheren Betrage als 1500 K in die Versicherung auf- 
genommen werden. 
§ 7. 
1. Mit der Erklärung des Beitrittes zum Verein hat der Antragsteller seine sämtlichen, 
in seinem Betriebe gehaltenen versicherungsfähigen Pferde anzumelden und hierbei zugleich die 
Berwendungsart derselben anzugeben. 
2. Die Untersuchung und Wertsermittlung der angemeldeten Pferde erfolgt durch eine 
Schätzung, welche nach Bestimmung des Vereinsausschusses von Mitgliedern desselben vor- 
genommen wird. Zwecks Vornahme der Schätzung hat der Besitzer auf Verlangen des 
Ausschusses die Pferde auch im Freien vorzuführen oder durch eine verlässige Person vor- 
führen zu lassen. 
3 Bei der Schätzung ist 
a) zu erheben, ob sich das Pferd überhaupt zur Aufnahme in die Versicherung eignet 
G65 2 und 3), 
b) der gemeine Wert eines jeden Pferdes unter Berücksichtigung seines Alters und 
Zustandes zur Zeit der Besichtigung möglichst genau zu ermitteln; der Wert ist 
stets in einer mit der Zahl 10 ohne Bruch teilbaren Summe in Mark zu be- 
stimmen.
	        
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