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88.
1. Sofern der Versicherte mit der ihm sofort bekannt zu gebenden Schätzung nicht ein-
verstanden ist, kann derselbe binnen 3 Tagen ausschließender Frist eine zweite Schätzung
durch das Schiedsgericht des Vereins (§ 43) beantragen.
2 Dieses Schiedsgericht hat innerhalb 3 Tagen Beschluß zu fassen, welcher endgültig ist.
§ 9.
Der durch die Schätzung (§ 7) oder durch den Beschluß des Schiedsgerichts (8 8)
festgestellte Gesamtwert des versicherungsfähigen Pferdebestandes bildet die Versicherungssumme.
§ 10.
1 Nach Maßgabe der Schätzung erfolgt der Eintrag der Pferde in das Versicherungs-
buch. Versichert sind nur die in demselben eingetragenen Pferde. Der Eintrag geschieht
nach Größe, Alter, Geschlecht, Farbe, Abzeichen und sonstigen besonderen Kennzeichen, Ver-
wendungsart und Versicherungswert der Pferde. Das Alter ist, abgesehen von dem in
§ 3 Abs. 1 Buchst. a vorgesehenen Falle, in Jahren auszudrücken.
2 Auf Verlangen des Versicherten ist demselben gegen Entrichtung einer Schreibgebühr
von 20 Pfennig per Bogen ein Auszug aus dem Versicherungsbuche zuzustellen; die Schreib-
gebühr erhält der Kassier und Schriftführer, beziehungsweise derjenige, dem die Kasse= und
Buchführung übertragen ist (§ 37).
§ 11.
1 Über die Zulassung des Antragstellers zum Vereine, sowie über die Aufnahme der an-
gemeldeten Pferde in die Versicherung und über deren Einreihung in die bestehenden Ge-
fahrenklassen (Art. 9 Abs. 2 des Pferdeversicherungsgesetzes) beschließt der Vereinsausschuß.
2 Der Vereinsausschuß kann nach seinem Ermessen auf Kosten des Vereins das Gut-
achten eines Tierarztes über den Gesundheitszustand des angemeldeten Pferdes einholen.
à Der Beschluß (Abs. 1) muß innerhalb 8 Tagen, von der Anmeldung an, gefaßt und
dem Antragsteller eröffnet werden. ·
4 Im Falle der Zulassung ist dem Antragsteller eine Aufnahmsurkunde auszustellen.
Die Aufnahmsurkunde gilt als anerkannt, wenn der Antragsteller nicht binnen 8 Tagen
ausschließender Frist Widerspruch erhebt, über den die Verwaltung der Landesanstalt end-
gültig entscheidet.
5. Gegen den Beschluß ist binnen 8 Tagen ausschließender Frist die Berufung an die
Verwaltung der Landesanstalt zulässig, welche endgültig entscheidet.
6 Die Bestimmungen in Abs. 1 und 5 finden auch Anwendung auf den Ausschluß
eines Versicherten aus dem Vereine (8 5).