Nr. 23. 221
à Im Falle des Todes eines Vereinsmitgliedes gehen die Rechte, Pflichten und etwaigen
Zahlungsrückstände aus der Versicherung auf jene Personen über, welche die versicherten
Pferde im Erbgange erworben haben. Uber die Besitzänderung ist dem Vereinsausschusse
binnen 8 Tagen Anzeige zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann der Ausschuß
vorbehaltlich der Beschwerde nach § 13 Abs. 5 mit Ordnungsstrafen bis zum Betrage von
3 — ahnden.
à -Der Eintritt des neuen Besitzers sowie der Erben (Abs. 1 und 5) kann auf Grund
des § 5 vom Vereinsausschusse versagt werden. Die Versagung kann auch dann eintreten,
wenn die genannten Personen nicht ihren gesamten, im Vereinsbezirke befindlichen Pferde-
bestand (§ 2 Abs. 2) beim Vereine versichern. Gegenüber dem abweisenden Beschlusse sind
die Bestimmungen des § 11 Abs. 5 maßgebend.
§l 17.
Bei Zwangsversteigerung eines Anwesens mit dem versicherten Inventar findet die
Vorschrift des § 16 Abs. 1—4 und 6 entsprechende Anwendung.
818.
1 Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. November.
2 Der Austritt eines Mitgliedes kann nur im Monat Juli erklärt werden und ist
erst für das mit dem darauffolgenden 1. November beginnende nächste Versicherungsjahr
wirksam.
à Ausgetretene Vereinsmitglieder verlieren vom nächstfolgenden Versicherungsjahre an,
ansgeschlossene Vereinsmitglieder dagegen sofort mit dem rechtswirksamen Beschlusse über die
Ausschließung alle Rechte und Ansprüche an den Verein und dessen Vermögen; ein rechtlich
bereits zur Entstehung gelangter Entschädigungsanspruch wird jedoch durch die Ausschließung
eines Mitgliedes nicht berührt.
#*Endigt aber bei ausgetretenen Vereinsmitgliedern das Versicherungsverhältnis, nachdem
ein versichertes Pferd erkrankt ist oder einen Unfall erlitten hat, so haftet die Versicherung
für Entschädigung dann, wenn die Erkrankung oder der Unfall den Tod des Pferdes binnen
7 Tagen nach Beendigung der Versicherung herbeiführt.
19.
Die Ansprüche aus der Versicherung verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung be-
ginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
8 20.
1 Für alle Streitigkeiten zwischen den Vereinen und den Versicherten sind die Bestim-
mungen in Art. 4 Abs. 2 Ziff. 11 des Pferdeversicherungsgesetzes maßgebend.
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