Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 23. 223 
§ 24. 
1. Bei Ermittlung des Wertes des umgestandenen oder getöteten Pferdes ist die nach 
§ 7, 13 und 14 festgesetzte und im Versicherungsbuche vorgetragene Summe zugrunde 
zu legen. 
2 Der im Versicherungsbuche eingetragene Wert kann bei jüngeren Pferden im Alter 
von 8 Monaten bis zu 4 Jahren, dann bei tragenden Zuchtstuten bis zu einem Betrage 
von 10 Prozent erhöht werden, wenn durch die fortgeschrittene Entwicklung seit der letzten 
Schätzung eine Mehrung im Werte dieser Pferde eingetreten ist. 
Dagegen hat eine Minderung gegenüber der im Versicherungsbuche vorgetragenen 
Summe zu erfolgen, wenn Umstände konstatiert werden, welche bei der letzten Nachschau 
noch nicht vorhanden waren und augenscheinlich eine Wertsminderung bedingen. Die Werts- 
minderung infolge der Krankheit oder Verletzung, welche den Tod oder die Tötung des 
Pferdes herbeigeführt hat, bleibt außer Ansatz. 
4 Die nach Abs. 1—3 erforderlichen Feststellungen werden von den hierzu bestimmten 
Mitgliedern des Vereinsausschusses vorgenommen. 
3 Ist das Pferd auf einer vom Vereinssitze beträchtlich entfernten Stelle oder auf einer 
Alpenweide umgestanden oder getötet worden, so bestimmt der Vereinsausschuß darüber, ob 
Feststellungen an Ort und Stelle unterbleiben können oder in welch' anderer Weise die nach 
Abs. 1—3 erforderlichen Feststellungen vorzunehmen sind. 
8 26. 
1 Sofern der Versicherte mit der ihm sofort bekannt zu gebenden Festsetzung des Wertes 
nicht einverstanden ist, kann derselbe binnen 24 Stunden ausschließender Frist eine Fest- 
setzung des Wertes durch das Schiedsgericht des Vereins (§ 43) bei dem Vereinsausschusse 
beantragen. 
2 Dieses Schiedsgericht hat innerhalb 3 Tagen Beschluß zu fassen, welcher endgültig ist. 
Durch den Beschluß des Schiedsgerichts kann die erste Festsetzung des Wertes nicht nur 
bestätigt oder im Rahmen des § 24 Abs. 2 erhöht, sondern auch gemindert werden. 
26. 
1 Der Vereinsausschuß beschließt, ob nach den Statuten ein Anspruch auf Entschädigung 
gegeben ist, und bestimmt auf Grund der getroffenen Feststellungen (§ 24 und 25) die zu 
leistende Entschädigung. 
2 Gegen die Versagung der Entschädigung findet binnen 8 Tagen ausschließender Frist 
die Berufung an die Verwaltung der Landesanstalt statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.