Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

226 
5 Zum Empfange berechtigt ist der im Versicherungsbuche eingetragene Versicherte. 
6 Während eines gegen den Versicherten wegen Betruges oder Betrugsversuches an dem 
Vereine eingeleiteten Strafverfahrens darf die Entschädigung nicht ausgezahlt werden. 
V. Beitrittsgebühren. Verwaltungsgebühr. Beiträge. 
# § 32. 
1 Bei der Zulassung zum Vereine hat jedes Mitglied eine Beitrittsgebühr von 2 J 
für je 5 .X der gesamten Versicherungssumme zu entrichten. 
2. In den Fällen des § 16 Abs. 1 und 5 werden Beitrittsgebühren nicht erhoben. 
3Eine Rückvergütung bezahlter Beitrittsgebühren findet nicht statt, ebensowenig ein Nach- 
laß derselben. 
4 Die Beitrittsgebühren sind zur Verwendung nach Art. 12 Ziff. 2 des Pferdever- 
sicherungsgesetzes an die Landesanstalt abzuliefern. 
5. Werden schon bestehende Pferdeversicherungsvereine in die Landesanstalt aufgenommen, 
so werden die der letzteren zufallenden Beitragsgebühren nach der gesamten Versicherungs- 
summe zur Zeit der Aufnahme berechnet und sogleich eingehoben. 
5. Für jedes Pferd, welches ein dem Vereine bereits angehörendes Mitglied zur Auf- 
nahme anmeldet, wird vom Vereine wegen der mit der Schätzung und Aufnahme verbundenen 
Tätigkeit eine Verwaltungsgebühr von 20 J für je 100 — der Versicherungssumme 
erhoben. 
7. Diese Verwaltungsgebühr kann durch Beschluß der Generalversammlung dem Kassier 
oder der dem Kassier zur Beihilfe beigegebenen Persönlichkeit (§ 37) als Vergütung für 
die mit der Geschäftsführung verbundenen Bemühungen zugewiesen werden. 
g 33. 
1. Der Durchschnitt des in den beiden Jahresschauen erhobenen Versicherungswertes bildet 
die beitragspflichtige Versicherungssumme. Für Pferde, die erst nach dem 1. Mai eines 
Jahres in den Verein ausgenommen wurden, oder vor dem 1. Mai aus der Versicherung 
ausgeschieden sind, ist in dem betreffenden Jahre der Beitrag nur zur Hälfte zu entrichten; 
der Schätzungswert dieser Pferde wird deshalb nur mit der Hälfte in die beitragspflichtige 
Versicherungssumme eingerechnet. 
2. Der nach Art. 10 Abs. 2 des Pferdeversicherungsgesetzes zu leistende Jahresbeitrag 
wird erhöht: 
a) für Pferde, die regelmäßig in Bierbrauereien, Mühlen, bei Holz= und Kohlen- 
händlern, zur Spedition von Milch, Vieh, Fleisch und Gütern aller Art, mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.