Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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„Die Vorschriften des Abs. 1 finden in den Fällen des Art. 258 a mit 
der Maßgabe Anwendung, daß die Anzeige spätestens binnen drei Monaten nach 
erlangter Kenntnis von der eingetretenen Anteilsvereinigung oder Anteilsabtretung 
zu erstatten ist“; 
2. im Abs. 3 werden die Worte: „im Art. 42“ ersetzt durch die Worte: „im Art. 40 a 
und im Art. 42“. 
LXIX. Nach Art. 260 wird nachstehender Art. 260 a eingestellt: 
Art. 260a. 
„Auf das Gebührenäquivalent finden an Stelle der Bestimmungen in Art. 250 die 
Vorschriften der Art. 47 bis 50 entsprechende Anwendung. 
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Rentamt seinen 
Sitz hat, von dem das Gebührenäquivalent festgesetzt worden ist.“ 
LXX. Der Art. 269 erhält folgende Fassung: 
Art. 269. 
„Verträge oder Urkunden (Versicherungsscheine, Policen) von Versicherungsunter- 
nehmungen über Lebensversicherungen, einschließlich jener auf den Lebensfall (Altersver- 
sorgung, Witwenversorgung, Aussteuer, Militärdienst u. dergl.), unterliegen, sofern sie sich 
auf in Bayern wohnhafte Personen beziehen, einer Gebühr, welche beträgt: 
a) bei Kapitalversicherungen, 
wenn die Versicherungssumme 3000 —X nicht übersteigt, 
eins vom Tausend, 
wenn die Versicherungssumme höher ist als 3000 Z, 
zwei vom Tausend, 
der Versicherungssumme; 
b) bei Rentenversicherungen, 
wenn die Jahresrente 120 A nicht übersteigt, 
eins vom Tausend, 
wenn die Jahresrente höher ist als 120 Æ, 
zwei vom Tausend 
der Versicherungssumme. Als Versicherungssumme ist bei Rentenversicherungen 
der Kaufpreis, in Ermangelung eines solchen der zehnfache Betrag der Rente anzusehen. 
Ist die Lebensversicherung auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so beträgt die Gebühr 
für jedes Jahr oder den Bruchteil eines solchen ein Zehntel der Gebühr für eine Ver-
	        
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