Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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5. Versicherungen, die bei einem Vereine, der als kleinerer Verein im Sinne des 8§ 53 
des Gesetzes über die Privatversicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 an- 
erkannt ist, oder bei einem Vereine genommen werden, der unter den § 102 oder 
den § 103 des bezeichneten Gesetzes faällt.“ 
LXXIV. Im Art. 272 Abs. 2, 3 und 5 sowie im Art 273 Abs. 3 wird statt „Ver- 
sicherungsanstalten“ gesetzt „Versicherungsunternehmungen“. 
LXXV. Im Art. 284 Abs. 1 hat der Eingang zu lauten: 
„Wo das Gesetz für den Ansatz einer Gebühr oder einer besonderen Abgabe 
einen Spielraum gewährt, hat die Behörde den von ihr anzusetzenden Betrag .“ 
LXXVI. Im Art. 287 Abs. 1 wird das Wort „Personen“ ersetzt durch das Wort 
„Ausländer.“ 
IXXVII. Nach dem Art. 291 wird folgende Vorschrift als Art. 291 a eingestellt: 
Art. 291 a. 
„Der Ansatz, die Einhebung und die Beitreibung der im Art. 215 Abs. 2 und 
im Art. 220 bestimmten besonderen Abgaben obliegen den Behörden, durch welche der 
Ansatz, die Einhebung und die Beitreibung der für die Konzession oder die Erlaubnis- 
erteilung geschuldeten Gebühren erfolgt; der Ansatz und die Einhebung der für den Klein- 
handel mit Bier bestimmten besonderen Abgabe obliegen der Behörde, an welche die beie 
Eröffnung des Kleinhandels im § 35 Abs. 7 der Reichsgewerbeordnung vorgeschriebene 
Anzeige zu machen ist, die Beitreibung erfolgt durch das Rentamt. Die näheren Voll- 
zugsanordnungen erläßt die Staatsregierung.“ 
LXXVIII. Im Art. 298 Abs. 2 werden die Worte „mit Ausnahme der Gerichtsvollzieher" 
gestrichen. 
LXXIX. Der Art. 303 erhält folgenden Zusatz: 
„Die Gebühr beträgt jedoch 1 Mark."“ 
Art. II. 
Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Bestimmung in Art. I Ziff. XII, 1 gleichzeitig 
mit dem Inkrafttreten des Einkommensteuergesetzes, im übrigen mit der Verkündung 
in Kraft. 
Art. III. 
In den unter die Abteilungen II und III des Gesetzes über das Gebührenwesen 
fallenden Rechtssachen, die vor dem 1. April 1910 anhängig gemacht worden sind, sind 
die Schreib= und Postgebühren bis zur Erledigung der Instanz nach den bisherigen Vor- 
schriften des Reichs-Gerichtskostengesetzes in Ansatz zu bringen.
	        
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