Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Nr. 9/Vo. 
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
In Abänderung der Ziffer II der Bekanntmachung vom 25. Januar 1909, die Ein- 
führung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend (GVBl. S. 29), wird 
bestimmt, daß die in den Anlagen C und D der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Ok- 
tober 1899 vorgeschriebenen Frachtbrief-Formulare noch weiterhin bis zum 31. Dezember 1911 
einschließlich verwendet werden dürfen. 
München, den 11. Mai 1910. 
u. Frauendorfer. 
Nr. 11796 II. 
Bekanntmachung, Abänderung des Statuts der Wittelsbacher Landesstiftung betreffend. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außbern. 
Im MNamen Seiner Moajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben nach Beschluß des Landesstiftungsrats mit Allerhöchster Entschließung 
vom 7. Mai 1910 allergnädigst zu bestimmen geruht, daß die §§ 4 und 5 des Statuts 
der Wittelsbacher Landesstiftung zur Förderung des bayerischen Handwerks in Stadt und 
Land vom 1. September 1880 (GVl. S. 563), wie folgt geändert werden: 
84. 
Der Kreisstiftungsrat eines jeden Regierungsbezirkes wird gebildet 
a) aus dem Präsidenten der K. Kreisregierung und einem von ihm abgeordneten 
Kollegialmitgliede der Kammer des Innern, 
b) aus vier Mitgliedern, von denen der Landrat und die Oandwerkskammer je zwei 
auf die Dauer von je sechs Jahren wählen. · 
Der Landrat und die Handwerkskammer wählen ferner je zwei Stellvertreter, welche 
im Fall des Ausscheidens und auch im Fall der vorübergehenden Behinderung der Mitglieder 
für diese in der Reihenfolge der Wahl eintreten. Das Mandat der Stellvertreter erlischt 
mit dem Ablauf der sechsjährigen Wahlperiode.
	        
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