Nr. 26. 265
Ist für eine Mitgliedsstelle ein Stellvertreter nicht mehr vorhanden, so wird auf die
Dauer der laufenden Wahlperiode von dem Landrate bei dessen nächster Bersammlung be—
ziehungsweise von der Handwerkskammer eine Zwischenwahl vollzogen.
§ 5.
Der Landesstiftungsrat wird gebildet:
à) aus sechs von Seiner Majestät dem Könige für die Dauer von je sechs Jahren
ernannten Mitgliedern,
b) aus dem K. Staatsminister des Königlichen Hauses und des Außern und einem
von ihm abgeordneten Referenten des K. Staatsministeriums des Königlichen
Hauses und des Außern, ferner aus einem von dem K. Staatsminister des
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten abgeordneten Referenten des Staats-
ministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten,
c) uus je einem Mitgliede der acht Kreisstiftungsräte, welches diese hiezu auf die
Dauer von je sechs Jahren wählen.
Seine Majestät der König werden zugleich sechs Stellvertreter ernennen.
Die Kreisstiftungsräte wählen gleichfalls je einen Stellvertreter.
Die Bestimmungen in § 4 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
München, den 12. Mai 1910.
Dr. Frhr. v. Padewils.
Nr. 3708/1.
Bekanntmachung, die Zusammensetzung des Wasserwirtschaftsrats betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
In den Wasserwirtschaftsrat (GVBl. 1909 S. 235) wurden berufen:
1. gemäß § 2 Ziff. 1 der K. Verordnung vom 25. November 1908 (GVl. S. 995)
an Stelle des zum Präsidenten der K. Regierung von Oberfranken ernannten
K. Ministerialrats Gustav Ritter von Brenner der Regierungsrat im
K. Staatsministerium des Innern Ludwig von Grundherr zu Alten-
than und Weyherhaus;
2. gemäß § 2 Ziff. 2 a. a. O. als ingenieurtechnische Referenten der K. Obersten
Baubehörde im K. Staatsministerium des Innern
a) an Stelle des in den Ruhestand getretenen K. Ministerialdirektors Hans
Ritter von Sörgel der K. Ministerialdirektor Richard Reverdy,
b) der beratende Ingenieur der K. Obersten Baubehörde Friedrich Hülß;