Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Nr.  9/Vo.
Bekanntmachung,  die  Einführung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend.
fl.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

In  Abänderung  der  Ziffer  II  der  Bekanntmachung  vom  25.  Januar  1909,  die  Einführung
  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  in  Bayern  betreffend  (GVBl.  S.  29),  wird
bestimmt,  daß  die  in  den  Anlagen  C  und  D  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  vom  26.  Oktober
  1899  vorgeschriebenen  Frachtbrief-Formulare  noch  weiterhin  bis  zum  31.  Dezember  1911
einschließlich  verwendet  werden  dürfen.

München,  den  11.  Mai  1910.

u.  Frauendorfer.

Nr.  11796  II.
Bekanntmachung,  Abänderung  des  Statuts  der  Wittelsbacher  Landesstiftung  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außbern.

Im  MNamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern
Verweser,  haben  nach  Beschluß  des  Landesstiftungsrats  mit  Allerhöchster  Entschließung
vom  7.  Mai  1910  allergnädigst  zu  bestimmen  geruht,  daß  die  §§  4  und  5  des  Statuts
der  Wittelsbacher  Landesstiftung  zur  Förderung  des  bayerischen  Handwerks  in  Stadt  und
Land  vom  1.  September  1880  (GVl.  S.  563),  wie  folgt  geändert  werden:

84.
Der  Kreisstiftungsrat  eines  jeden  Regierungsbezirkes  wird  gebildet
a)  aus  dem  Präsidenten  der  K.  Kreisregierung  und  einem  von  ihm  abgeordneten
Kollegialmitgliede  der  Kammer  des  Innern,
b)  aus  vier  Mitgliedern,  von  denen  der  Landrat  und  die  Oandwerkskammer  je  zwei
auf  die  Dauer  von  je  sechs  Jahren  wählen.  ·
Der  Landrat  und  die  Handwerkskammer  wählen  ferner  je  zwei  Stellvertreter,  welche
im  Fall  des  Ausscheidens  und  auch  im  Fall  der  vorübergehenden  Behinderung  der  Mitglieder
für  diese  in  der  Reihenfolge  der  Wahl  eintreten.  Das  Mandat  der  Stellvertreter  erlischt
mit  dem  Ablauf  der  sechsjährigen  Wahlperiode.