Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 3. 11 
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, Anderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= u. Verordnungsblatt 1909 S. 29) 
wird, wie folgt, ergänzt und geändert: 
Nr. Ina. Sprengstoffe. 
1. In den Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a wird: 
a) der mit „Glückauf“ beginnende Absatz gefaßt: 
Glückauf (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Pflanzenmehlen, auch mit 
Zucker, Stärke, Harzen, fetten Olen, auch mit Zusatz von Kalisalpeter 
— höchstens 15 Prozent —, Natronsalpeter, Dinitrobenzol, ferner Ammo- 
niumoxalat, Kupferoxalat — höchstens 4 Prozent — und Kochsalz oder 
diesem ähnlichen, neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
b) vor dem mit „Luxit 1"“ beginnenden Absatz eingeschaltet: 
Lignosit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, aromatischen Nitrokörpern wie 
Nitronaphthalin, Nitrotoluol oder Nitroxylol (wovon höchstens 15 Prozent 
Trinitrokörper) und Holzmehl, auch mit Zusatz von höchstens 6 Prozent 
Kalisalpeter, von höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle oder Holzkohle, von 
Alkalichloriden, Alkalioxalaten, Alkalikarbonaten und Bauxit). 
2. Abschnitt A. Verpackung. 
a) 1. Gruppe der Sprengmittel. Ziffer 3 wird gefaßt: 
3. Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle) c). Nitrozellulose in 
Flockenform und ungepreßt mit mindestens 25 Prozent Wasser= oder Alkohol- 
gehalt (a) und gepreßte Nitrozellulose mit mindestens 15 Prozent Wasser- 
gehalt (&) müssen wasser= beziehungsweise alkoholdicht in starke, dichte, sicher 
verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. Statt der Holzbehälter können 
auch sogenannte amerikanische Pappefässer verwendet werden. Die Behälter 
müssen die deutliche Aufschrift „Nasse Nitrozellulose. 1. Gruppe.“ tragen. 
p) 3. Gruppe der Sprengmittel. Ziffer 2 Abs. (3) wird gefaßt: 
(3) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Nitrozellulose. 
3. Gruppe."“ tragen. 
3. Abschnitt C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. 
Im Abst. (1) vorletzter Satz werden die Worte 
„unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift" 
gestrichen.
	        
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