Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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2. Hinter dem mit „Wetter-Permonit, Permonit II“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Permonit A (Gemenge von höchstens 54 Prozent Kaliumperchlorat, von 
Ammoniaksalpeter, von neutralen nitrierten Kohlenwasserstoffen — darunter 
höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol —, von Holzmehl und von höchstens 
4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin). 
Nr. lc. Zündwaren und Feuerwerkskörper. 
Es wird eingeschaltet: 
1. In den Eingangsbestimmungen unter Ziffer 2. d) 
a) im Eingang hinter dem Worte „Knallkorke,“: 
Knallkapseln,; 
b) am Ende hinter „Papierblättchen.": 
Bei den Knallkapseln ist der Zündsatz, höchstens O,o#g, in ein Näpschen 
einzubetten, das den mittleren Teil des Bodens einer aus Pappe gezogenen 
Kapsel bildet und gegenüber dem äußeren Kapselrande vertieft liegt. Die 
Zündmasse muß mit einem dichten, nicht abspringenden Uberzug bedeckt sein, 
der auch den Näpfschenrand überziehen muß. 
2. Unter A. Verpackung. Abs. (5) hinter y): 
9) Je 50 Knallkapseln sind in eine starke Pappschachtel mit trockenem, feinem 
Sägemehl fest einzupacken; jede Schachtel ist mit übergreifendem Deckel zu ver- 
schließen und der Verschluß durch Umschnürung oder Streifband zu sichern. Je 
10 Schachteln sind durch Papierumschlag zu einem festen Pakete zu vereinigen. 
Eine Kiste darf höchstens 20 Pakete enthalten. 
3. Unter A. Verpackung. Abs. (6) in der ersten Klammer hinter den Worten „— bei 
Knallkorken“: 
und Knallkapseln 
Nr. V. Atzende Stoffe. 
Es wird nachgetragen: 
1. Unter A. Verpackung. folgender neue Abs. (4): 
() Für schwefelsäurehaltigen Bleischlamm aus Akkumulatoren 
dürfen Holzgefäße nur verwendet werden, wenn ein Austropfen der Säure 
verhindert ist. 
(Die bisherigen Abs. (4) und (5) erhalten die Bezeichnung (5) und (6).) 
2. Unter B. Sonstige Vorschriften. Abs. (e) als b): 
b) bei schwefelsäurehaltigem Bleischlamm aus Akkumulatoren bescheinigt 
sein, daß ein Austropfen der Schwefelsäure verhindert ist.
	        
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