Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Nr. lb. Munition. 
1. Eingangsbestimmungen. 
a) Ziffer 2 wird gefaßt: 
2. Zündschnüre ohne Zünder. 
a) Schwa rzpulverzündschnüre (gesponnene Schnüre oder Zündschnüre aus 
dichtem Schlauche mit Schwarzpulverseele von geringem Querschnitt), (wegen 
Sicherheitszünder vergleiche l#, Ziffer 1t). 
p) Schnellzündschnüre (Zündschnüre aus dickem Schlauche mit Schwarz- 
pulverseele von großem Querschnitt oder mit Seele aus nitrierten Baum- 
wollfäden). 
c) Momentzündschnüre (dünnwandige Metallröhren von geringem Quer- 
schnitt mit einer Seele aus Sprengstoffen von nicht größerer Gefährlichkeit 
als reine Pikrinsäure oder gesponnene Schnüre von geringem Querschnitt 
mit einer Seele aus abgestumpftem Knallsatz von nicht größerer Gefähr- 
lichkeit als Schwarzpulver). 
) Ziffer 3 wird gefaßt: 
3. Nichtsprengkräftige Zündungen (Zündungen, die weder durch 
Sprengkapseln noch infolge sonstiger Einrichtungen eine 
brisante Wirkung äußern). " 
a) Zündhütchen (mit bedeckter oder unbedeckter Zündsatzoberfläche) für 
Schußwaffen, Zünd spiegel. 
Leere Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen für Schußwaffen. 
Brandeln, Schlagröhren, Zündschrauben, elektrische 
Zünder ohne sprengkräftige Zündung, Sicherheitszünd- 
schnuranzünder (Hebelzünder), Schlagzündschrauben oder 
ähnliche Zündungen mit kleiner Schwarzpulverladung (zum Beispiel 
Alzünder), die durch Reibung oder Elektrizität zur Wirkung gebracht werden. 
4), Geschoßzünder ohne Sprengkapseln oder Einrichtungen, 
die eine brisaunte Wirkung hervorrufen. Zündmittel 
zu Geschoßzündern und dergleichen. 
e) Platz-(Manöver-) Patronen für Handfeuerwaffen. 
c) In Ziffer 5 b werden am Ende die Worte 
„in Blechkapseln“ 
gestrichen. 
(1) In Ziffer 6 wird Buchstabe a gestrichen, die Buchstaben b bis h erhalten die 
Bezeichnungen a bis g.
	        
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