12
Nr. lb. Munition.
1. Eingangsbestimmungen.
a) Ziffer 2 wird gefaßt:
2. Zündschnüre ohne Zünder.
a) Schwa rzpulverzündschnüre (gesponnene Schnüre oder Zündschnüre aus
dichtem Schlauche mit Schwarzpulverseele von geringem Querschnitt), (wegen
Sicherheitszünder vergleiche l#, Ziffer 1t).
p) Schnellzündschnüre (Zündschnüre aus dickem Schlauche mit Schwarz-
pulverseele von großem Querschnitt oder mit Seele aus nitrierten Baum-
wollfäden).
c) Momentzündschnüre (dünnwandige Metallröhren von geringem Quer-
schnitt mit einer Seele aus Sprengstoffen von nicht größerer Gefährlichkeit
als reine Pikrinsäure oder gesponnene Schnüre von geringem Querschnitt
mit einer Seele aus abgestumpftem Knallsatz von nicht größerer Gefähr-
lichkeit als Schwarzpulver).
) Ziffer 3 wird gefaßt:
3. Nichtsprengkräftige Zündungen (Zündungen, die weder durch
Sprengkapseln noch infolge sonstiger Einrichtungen eine
brisante Wirkung äußern). "
a) Zündhütchen (mit bedeckter oder unbedeckter Zündsatzoberfläche) für
Schußwaffen, Zünd spiegel.
Leere Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen für Schußwaffen.
Brandeln, Schlagröhren, Zündschrauben, elektrische
Zünder ohne sprengkräftige Zündung, Sicherheitszünd-
schnuranzünder (Hebelzünder), Schlagzündschrauben oder
ähnliche Zündungen mit kleiner Schwarzpulverladung (zum Beispiel
Alzünder), die durch Reibung oder Elektrizität zur Wirkung gebracht werden.
4), Geschoßzünder ohne Sprengkapseln oder Einrichtungen,
die eine brisaunte Wirkung hervorrufen. Zündmittel
zu Geschoßzündern und dergleichen.
e) Platz-(Manöver-) Patronen für Handfeuerwaffen.
c) In Ziffer 5 b werden am Ende die Worte
„in Blechkapseln“
gestrichen.
(1) In Ziffer 6 wird Buchstabe a gestrichen, die Buchstaben b bis h erhalten die
Bezeichnungen a bis g.